Ein Defekt an einem Neuwagen ist eine ärgerliche Sache. Dennoch sollte der Händler Gelegenheit haben den Mangel zu beheben.
Montag, 15. März 2010
Defekter Neuwagen : Händler darf begutachten
Ohne Vorfahrt kein Umtausch: Ein mangelhafter Neuwagen muss einem Händler zur Untersuchung zur Verfügung gestellt werden. Sonst ist dieser nicht verpflichtet das neue Auto umzutauschen.Wer zu Recht einen Defekt an seinem neu gekauften Auto moniert, muss dem Verkäufer das Mängelfahrzeug auch für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen. Ist er dazu prinzipiell nicht bereit, verfallen seine gesetzlichen Ansprüche auf eine Nachbesserung oder gar den Austausch des Wagens. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (AZ VIII ZR 310/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, traten kurz nach dem Verkauf eines 18.500 Euro teuren Renaults Mängel an der Elektronik des Neuwagens auf. Daraufhin bat die Verkäuferin den Autobesitzer, ihr das Fahrzeug zur Nachprüfung vorbeizubringen. Dazu war der allerdings auf Biegen und Brechen nicht bereit. Er verlangte den kompletten und unbesehenen Austausch des Mängelfahrzeugs. Seine Vermutung: Defekte der Elektronik, wenn sie sich erst einmal eingenistet haben, würden immer wieder auftreten.
Kein Blind-Deal
Auf einen solchen Blind-Deal wollte sich jedoch das Autohaus nicht einlassen. Es verlangte zunächst das Fahrzeug zur Untersuchung vorgeführt zu bekommen, um nötigenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen, und wollte erst dann über eine Ersatzlieferung entscheiden.
Zu Recht, wie die Bundesrichter urteilten. "Ein Autohändler ist nicht verpflichtet, einem sofortigen Austausch des Neuwagens zuzustimmen, bevor er Gelegenheit hatte, das beanstandete Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen", erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Denn der Sinn der einem Verkäufer vom Gesetzgeber an erster Stelle eingeräumten Gelegenheit zur Nacherfüllung besteht gerade darin, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, auf welche Weise der behauptete Mangel beseitigt werden kann und ob er bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen hat. Rückt der Käufer die beanstandete Kaufsache zu diesem Zweck aber nicht heraus, kann diese Untersuchung nicht zustande kommen, und der Verkäufer ist damit endgültig aus der Verantwortung.
ar
Auto
-
Die Liebe ist ein seltsames Spiel
Auf vier Rädern ins Glück?
-
Scharfe Studie wird Realität
Aus Takeri wird Mazda6
-
Kampfansage per Supersportler
BMW legt M6 neu auf
-
Tesla Modell X
Elektrisch gegen den Strom
-
Spannender Kopfschmuck
Ausfahrt im neuen 911er Cabrio
-
Bentley Continental V8
Luxuskreuzer auf Sparkurs
-
Daihatsu Sirion gebraucht
Kleiner Preis, kleine Schwächen
-
Ramsauers Reformpläne
Keine Amnestie für Punktesünder
-
Aston Martin baut um
V12 Zagato darf auf die Straße
-
Neue Regeln für Verkehrssünder
Transparentes Punktesystem?
-
Wenn das Abenteuer lockt
Fiat Freemont kommt als Allradler
-
250 Euro pro Fahrzeug
Astra ist meistbeworbenes Auto


