Montag, 30. Juli 2007
Keine Vorfahrt von rechts: Rücksicht auf dem Parkplatz
Die Vorfahrtsregeln der Straßenverkehrsordnung gelten auf Kundenparkplätzen nur eingeschränkt. Autofahrer müssen dort noch stärker als sonst aufeinander Rücksicht nehmen und sich verständigen, wie aus einem Urteil des Amtsgerichtes München hervorgeht.
In dem vorliegenden Fall waren zwei Autofahrerinnen auf dem Gelände eines Supermarktes zusammengestoßen. Die von rechts kommende Frau wollte von der Unfallgegnerin ihren Schaden in Höhe von 2.443 Euro erstattet haben und argumentierte, dass die Beklagte von links gekommen sei und sie offensichtlich übersehen habe. Das Gericht folgte nicht ihrer Argumentation und gestand ihr lediglich zu, die Hälfte ihrer Kosten erstattet zu bekommen.
Dem Urteil zufolge gelten die Vorfahrtsregeln nur eingeschränkt auf Parkplätzen, die dem ruhenden Verkehr dienen. Auch wenn die Fahrspuren wie Straßen angelegt sind, kann der von rechts Kommende nicht auf Vorrang vertrauen. Autofahrer müssen außerdem mit rangierenden Fahrzeugen rechnen, besonders aufmerksam und bremsbereit sein, wie das Gericht mitteilte. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt nur zehn Stundenkilometer. Das Urteil ist rechtskräftig.
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