In der Nähe von Rettungsfahrzeugen mit Blaulicht ist höchste Vorsicht geboten.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Dienstag, 20. Oktober 2009
Nicht bewegen!: Vorfahrt für Rettungsfahrzeuge
Bei Blaulicht im Anmarsch heißt es: Bahn frei machen und stehenbleiben. Selbst wer es gut meint und mitdenkt, kann bei einer Kollision auf seinem Schaden sitzenbleiben. So hat zumindest ein Gericht in Hamm entschieden.Bei Rettungsfahrzeugen müssen die Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn räumen. Dabei müssen sie so lange warten, bis das Einsatzfahrzeug "durch" ist. Der Fahrer des Rettungsfahrzeugs kann sich dabei seine Fahrbahn aussuchen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
Der Autofahrer fuhr auf einer Straße mit jeweils einer Spur pro Richtung. Auf dem Mittelstreifen befanden sich, unterbrochen von Bäumen, freie Bereiche. Als er ein von hinten herannahendes Einsatzfahrzeug bemerkte, fuhr er wie die meisten anderen Verkehrsteilnehmer auch auf den Mittelstreifen. Als er bemerkte, dass das Rettungsfahrzeug Schwierigkeiten haben könnte, am Heck eines vor ihm an der rechten Seite ausgewichenen Transporters vorbei zu kommen, wich er teilweise auf die Gegenfahrbahn aus, um mehr Platz zu schaffen. Da der Fahrer des Krankenwagens die mögliche Behinderung bereits bemerkt hatte, war dieser bereits auf die Gegenfahrbahn gewechselt. So kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Autofahrer wollte seinen Schaden von 1.500 Euro ersetzt bekommen, da er durch sein Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn dem Notarztwagen das Durchkommen ermöglichen wollte.
Der Kläger unterlag vor Gericht. Das Rettungsunternehmen treffe keine Schuld. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn könne frei wählen, welchen Weg er nehme. Daraus folge, dass der Wartepflichtige, der den Weg frei geräumt habe, erst dann wieder seine Position verändern dürfe, wenn er sicher sein könne, den Einsatzwagen dadurch nicht zu behindern.
Er dürfe seine Position auch nicht verändern, um womöglich ein besseres Durchkommen zu ermöglichen. Die Entscheidung, welcher Weg der bessere wäre, obliege nicht ihm, sondern dem Fahrer des Notarztwagens. Er hätte sich vergewissern müssen, dass das Einsatzfahrzeug nicht die Gegenfahrbahn benutzen wollte und bei Verlassen des Mittelstreifens den Blinker betätigen müssen. Daher müsse er allein für den Schaden aufkommen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs scheide aus.
mme/dpa
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