Mittwoch, 22. Juni 2005
Von "Mephisto" bis "Esra":: Privatsphäre in Romanen
Mit seinem Urteil zu Maxim Billers Roman "Esra" hat der Bundesgerichtshof (BGH) markante juristische Grenzen für die Kunstfreiheit gezogen. Private, ja intime Details aus dem Leben einer ziemlich unverblümt porträtierten realen Person können zum Verbot eines Buches führen - selbst dann, wenn das Werk als fiktionaler Roman ausgegeben wird. Doch das letzte Wort im Fall "Esra" dürfte noch ausstehen: Gut möglich, dass das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht landet.
Dass eine höchstrichterliche Klärung wünschenswert wäre, machte die BGH-Senatsvorsitzende Gerda Müller in der Verhandlung am Dienstag deutlich: "Juristen bewegen sich hier auf unsicherem Terrain." Zumal sich die Fälle häufen: 2003 schritten Richter gegen Alban Nikolai Herbsts Roman "Meere" ein, drei Jahre davor gegen Birgit Kempkers "Als ich zum ersten Mal mit einem Jungen im Bett lag" - jeweils wegen intimer Details aus dem Leben erkennbarer Personen.
Billers der Wirklichkeit entlehnte Darstellung seiner Ex-Geliebten und deren Mutter war rechtlich durchaus kompliziert. Denn die Tochter klagte, weil ihr die Romanfigur Esra zu sehr ähnelte und sie durch die Darstellung von Liebesszenen ihre Intimsphäre verletzt sah. Die Mutter dagegen wandte sich gegen eine negative Zeichnung ihres Charakters. Eine "Zwickmühle" für den Autor, bekannte Richterin Müller: Gerät ihm die Beschreibung zu ähnlich, wird es womöglich ein Porträt, das den Schutz der Kunstfreiheit verliert. "Fügt er dagegen frei Erfundenes hinzu, dann läuft er Gefahr, dass das Werk wegen Entstellung des Abgebildeten verboten wird."
Dabei ist das Grundproblem wahrscheinlich so alt wie die Literatur. Häufig wiesen Romanfiguren auffallende Ähnlichkeiten mit lebenden Personen auf, und nicht immer waren diese darüber amüsiert. Freilich zog Gerhart Hauptmann nicht vor Gericht, als er sich in Thomas Manns "Zauberberg" als "Pieter Peeperkorn" lächerlich gemacht sah; Mann entschuldigte sich später bei seinem Schriftstellerkollegen für die "Künstlersünde".
Anders die Erben von Gustaf Gründgens: Gegen Klaus Manns Darstellung eines gewissenlosen Karrieristen im Dritten Reich erstritten sie 1971 posthum das nach dem Roman benannte "Mephisto"-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht sah das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers und Intendanten verletzt.
Die historische, wenngleich schon damals umstrittene "Mephisto"-Entscheidung war auch für das "Esra"-Urteil ein entscheidender Bezugspunkt. Dessen Prämisse gilt bis heute: Kunst benötigt einen möglichst vor staatlichen Interventionen geschützten Freiraum, weil sie eigenen Gesetzen folgt - was aber schon bei "Mephisto" kein Freibrief für Persönlichkeitsverletzungen war.
Auch im Fall "Esra" dürfte der BGH - soweit dies der äußerst knappen Begründung zu entnehmen ist - die grundsätzliche Freiheit des Künstlers nicht in Zweifel ziehen, aus der Wirklichkeit eine eigene ästhetische Realität zu schaffen. Es macht eher den Eindruck, als werfe das Gericht dem Schriftsteller handwerkliche Fehler vor: Biller habe die Figuren nur unzureichend verfremdet und damit keine literarischen Typen geschaffen, sondern reale Porträts gezeichnet. Immerhin liegt das Urteil im Trend der presserechtlichen Rechtsprechung: Seit Jahren bauen die Gerichte den Schutz des Privatlebens Prominenter gegen Presseberichte aus - eine Tendenz, die nun womöglich auch das literarische Genre erfasst.
Außerdem wurde bei "Esra" deutlich, dass sich die Bedingungen seit "Mephisto" geändert haben. Zwar dürfte erst einmal nur der Bekanntenkreis der beiden Klägerinnen gemerkt haben, dass diese sich hinter Billers Romanfiguren Esra und Lale verbargen. Doch weil die Romanfiguren ihren realen Vorbildern bis in die biografischen Details ähneln, genügt in Zeiten des Internets eine einfache Stichwortsuche, um an die Namen zu kommen.
Von Wolfgang Janisch, dpa
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