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Ratgeber

Was geht und was nicht: Bankgebühren

 
Was geht und was nicht: Bankgebühren

Zugegeben, das folgende Thema ist etwas trocken.

Kein Sex ...

... aber immerhin ein wenig Crime.

Aufpassen sollten Sie trotzdem, denn es geht um Geld. Ihr Geld!

Gehören Sie zu den Menschen, die ihren Kontoauszug nur überfliegen, bevor sie ihn abheften oder gar wegwerfen?

Das ist schade, denn dann kann es Ihnen gar nicht auffallen, wenn Ihre Bank Gebühren kassiert, die sie nicht kassieren darf. Sowas soll vorkommen.

Welche Leistungen eine Bank abrechnen darf, hängt zunächst einmal vom Kontomodell ab. Man hat`s ja nicht leicht. Aktiv, Basis, Best, Plus und Brillant - nein, das sind keine Zahnpastasorten, sondern Kontobezeichnungen. Da kann man schonmal den Überblick verlieren.

Oft lauern versteckte Kosten: So werden vermeintlich kostenlose Girokonten manchmal teuer, wenn ein bestimmtes Durchschnittsguthaben unterschritten ist, bei Online-Konten zahlt man für schriftliche Überweisungen extra.

Grundsätzlich sind Bankgebühren natürlich in Ordnung - solange sie im angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen und die Bank im Interesse des Kunden handelt.

Ob das der Fall ist, darüber wurde und wird immer wieder gestritten. In einigen Fragen hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein für alle mal Klarheit geschaffen.

So sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass man kostenlos an sein Geld heranzukommt. Nun wird bei manchen Kontenmodellen jeder Posten einzeln abgerechnet. Doch auch hier muss es die Möglichkeit geben, kostenlos aufs Konto zuzugreifen.

Mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat müssen gebührenfrei sein, entschied der BGH bereits 1996.

Bei Konten mit Pauschalabrechnung sind Extrakosten für Einzahlungen oder Abhebungen am Schalter ohnehin tabu. Für die Geldautomatennutzung darf die Bank dagegen Gebühren verlangen, wenn der Kunde auch den Schalter nutzen könnte.

Manchmal bleibt einem ja auch gar nichts anderes übrig.

Grundsätzlich steht dem Kunden auch ein kostenloser Kontoauszug zu. Ob dieser nun am Schalter oder am Drucker abgeholt wird, ist egal. Die Zusendung per Post kann sich die Bank bezahlen lassen - alles andere nicht.

Das nächste Thema ist ein wahrer Dauerbrenner.

Immer wieder bitten Banken zur Kasse, wenn Lastschriften, Daueraufträge oder Überweisungen nicht ausgeführt werden können, weil das Konto nicht ausreichend gedeckt ist.

Dabei hat der BGH in letzter Instanz entschieden, dass derartige Gebühren unzulässig sind.

Schließlich wird die Bank in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig, wenn sie die Ausführung verweigert. Deshalb dürfen weder die Bearbeitungs- noch die Benachrichtigungskosten an den Kunden weitergegeben werden.

Auch Schadenersatz können die Banken nicht fordern. Das darf allenfalls der Empfänger, beispielsweise der Vermieter, der nicht abbuchen konnte oder der Händler, bei dem der Kunde mit EC-Karte gezahlt hat.

Gesetzlich sind Banken zu bestimmten Dingen verpflichtet. Der Kunde kann sich gar nicht aussuchen, ob er diese Leistungen auch wünscht.

Bestes Beispiel: die Kontopfändung. Diese ist weder im Interesse des Kunden noch der Bank. Denn für sie bedeutet die Zwangsverwaltung des Kontos einigen Aufwand. Die Kosten dafür darf sie nicht weitergeben - einige Institute tun es dennoch.

Banken müssen mit den Finanzämtern zusammenarbeiten. Der Kunde hat freilich wenig davon, wenn von seinen Zinseinnahmen Kapitalertragssteuer einbehalten wird. Und so sind seine Freistellungsanträge gebührenfrei.

Umsonst ist der Tod - zumindest bei der Bank. Wenn der Kontoinhaber stirbt, muss sie die Erben ausfindig machen und dem Finanzamt den Kontostand mitteilen. Auch die Umschreibung auf die Erben hat kostenlos zu erfolgen.

Verlangt die Bank trotzdem Bearbeitungsgebühren, können Sie diese zurückfordern.

Stellen sie sich vor, Sie bringen defekte Ware zum Händler zurück - und sollen dafür auch noch zahlen. Was in anderen Branchen völlig unmöglich erscheint, kann bei Banken schonmal vorkommen.

Erlaubt ist das nicht. Die Bank muss Reklamationen nachgehen. Beschwerden müssen auch dann kostenlos bleiben, wenn sie sich im Nachhinein als unbegründet herausstellen.

Ob Bankenirrtum oder Tippfehler - immer wieder kommt es vor, dass Überweisungen nicht beim vorgesehenen Empfänger ankommen. Wer wissen möchte, wo das Geld geblieben ist, muss einen Nachforschungsantrag stellen.

Dieser Antrag ist kostenlos - auch wenn sich herausstellt, dass der Fehler nicht bei der Bank lag, sondern beim Kunden.

Manche Auskünfte oder Bescheinigungen kann die Bank in Rechnung stellen - jedenfalls dann, wenn der Kunde ausdrücklich danach gefragt hat, etwa bei Zinsbescheinigungen.

Anders sieht es aus, wenn die Bank im eigenen Interesse oder für Dritte aktiv wird. Dann können die Kosten nicht auf den Kontoinhaber umgewälzt werden.

Ob bei der Stadtbücherei oder beim Versandhaus - Mahnungen kosten Geld. Das ist auch bei Banken so. Allerdings hat die Bank die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Mahnung ist keine Strafe, sondern soll den Kunden zum Handeln auffordern.

Deshalb können Mahnkosten keine Fantasiepreise annehmen, sondern müssen sich an den tatsächlich anfallenden Kosten orientieren. Alles, was über drei Euro hinausgeht, ist schwer zu begründen.

Auch eine Staffelung der Mahnkosten ist illegal - schließlich wird der Aufwand mit jeder Mahnung geringer.

Ärger gibt es oft auch bei Kreditkarten. Der Klassiker: die Karte ist weg. Bei Verlust oder Diebstahl muss der Kunde die Kosten für die neue Karte selbst übernehmen.

Manchmal kommt die Karte aber schon auf dem Weg zum Kunden abhanden. Dann muss die Bank für kostenlosen Ersatz sorgen. Das gleiche gilt, wenn ein schlecht gewarteter Geldautomat die Karte ruiniert.

Auch das kommt vor: Die Karte kommt an - die PIN nicht. Dann muss die Bank eine neue Geheimnummer verschicken. Gebührenfrei, denn der Kunde kann ja nichts für Schlamperei bei der Post.

Im EU-Ausland sind Zahlungen mit EC- oder Kreditkarte übrigens kostenfrei. Rechnet die Bank trotzdem Gebühren ab, kann man sie zurückverlangen.

Auch für Überweisungen im Euro-Raum dürfen keine Extra-Kosten berechnet werden. Die EU-Standardüberweisung muss genauso viel kosten wie Transaktionen innerhalb Deutschlands. Also bei den meisten Banken gar nichts.

Jahresgebühren für Kredit- und EC-Karten werden in der Regel im voraus abgebucht. Kündigt man im Laufe des Jahres, muss die Bank die zuviel gezahlten Gebühren zurückerstatten.

Scheiden tut weh - jedenfalls der Bank. Schließlich verliert man ungern zahlende Kunden. Zum Abschied nochmal Kasse machen ist aber verboten. Bankkunden dürfen jederzeit fristlos kündigen - ohne Gebühren für die Kontoauflösung.

Sparbücher haben oft feste Laufzeiten oder Kündigungsfristen. Solange man sich daran hält, kommt man kostenlos aus dem Vertrag heraus.

Früher war es gang und gäbe, dass Anleger zahlen mussten, wenn sie ihr Depot auflösten oder zu einer anderen Bank übertrugen. Bis zu 60 Euro pro Wertpapierposten strichen Banken und Broker ein. Schließlich hätten sie zusätzlichen Aufwand, so das Argument.

Der Bundesgerichtshof wollte das nicht gelten lassen. Denn in Zeiten virtueller Depots dürfte die Übertragung kaum zusätzliche Kosten verursachen. Banken müssen die Papiere kostenlos herausgeben. Die entstehenden Kosten sind schon mit den Depotgebühren abgegolten.

Nur wenn die Bank tatsächliche Zusatzkosten nachweisen kann, darf sie diese an den Kunden weitergeben. Dazu muss sie allerdings auch die entsprechenden Zahlungsbelege vorlegen.

So, und jetzt, wo Sie den Durchblick haben, werden Sie Ihre Kontoauszüge vielleicht in Zukunft etwas genauer lesen ...

... und Raffzähnen auf die Finger klopfen. (Bilder: dpa, pixelio, Text: I. No)

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