
| DI | -6° / 1° |
| MI | -0° / 5° |
Die Zahlen sind eigentlich ganz vielversprechend: 88 Prozent der Deutschen wünschen sich einen guten Kontakt zu ihren Nachbarn und sind auch bereit, sich dafür zu engagieren. Das ergab zumindest eine Emnid-Studie im Jahr 2005.
Und die übrigen zwölf Prozent? Denen sind die Nachbarn im besten Falle schnurz. Im schlechteren Falle sind sie ihnen ein Dorn im Auge.
Bellende Hunde, wuchernde Hecken oder spielende Kinder - wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt, kann sich der Streit an ganz banalen Dingen entzünden und endet nicht selten vor Gericht. 10.517 Fälle beschäftigten allein im Jahr 2007 die deutschen Amtsgerichte.
Gelohnt hat sich das für die Kläger nur in der Hälfte aller Fälle. Das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben, schreckt aber offenbar wenig ab. Wozu hat man jahrelang in die Rechtsschutzversicherung eingezahlt?
Viele Streitfälle könnten vielleicht schon im Vorfeld durch ein Schlichterverfahren aus der Welt geschafft werden - wenn die zerstrittenen Parteien denn wollten.
Doch wer sich selbst im Recht sieht, der geht auch bis zum Äußersten, und so lassen sich die wenigsten auf außergerichtliche Schlichtungsversuche ein.
Dabei ist die Rechtslage meist keineswegs so sicher, wie sie subjektiv erscheinen mag. Im Nachbarrecht werden bundeseinheitliche Regelungen durch Landesrecht und örtliche Satzungen ergänzt, außerdem bleibt den Richtern meist ziemlich viel Ermessensspielraum.
Was in Berlin gilt, muss nicht in Bayrischzell gelten, und ein Richter, der selber Kinder hat, wird das Thema Lärmbelästigung vielleicht anders sehen als einer, dem die häusliche Ruhe über alles geht.
Kurz: Verbindliche Regeln gibt es im Nachbarrecht kaum, dafür jede Menge Urteile. Und die sollte man auf jeden Fall erstmal prüfen, bevor man den ungeliebten Nachbarn vor den Kadi schleift.
Unzählige Kämpfe wurden beispielsweise um Fragen des Gehölzes ausgefochten. Der Klassiker: Die Äste des Baums in Nachbars Garten ragen über den Zaun. Einfach abschneiden ist nicht, zuerst müssen Sie den Nachbarn um Beseitigung bitten.
Nur wenn das nicht fruchtet, dürfen Sie selbst zur Heckenschere greifen (AG Würzburg, Az. 14 C 1507/00). Apropos fruchten: Obst, das in den eigenen Garten herüberwächst, darf man nicht einfach abernten. Alles, was am Baum hängt, gehört dessen Besitzer.
Dieser darf zwar über den Zaun greifen, aber nicht herüberklettern. Sobald die Früchte auf Ihr Grundstück fallen, gehören Sie Ihnen. Verboten ist es aber, selbst für Fallobst zu sorgen und an den Ästen zu schütteln (BGB 911).
Steht der Baum genau auf der Grundstücksgrenze, haben beide Nachbarn die gleichen Rechte und Pflichten. Einfach fällen darf keine der beiden Parteien, allerdings kann der Nachbar die Beseitigung nicht grundlos verweigern (AG Sinsheim, Az. 1 C 158/86).
Nun werfen Bäume ja nicht nur Obst, sondern auch Laub oder Nadeln ab. Das muss man hinnehmen, solange sich die Belastung im Bereich des Üblichen hält (LG Nürnberg-Fürth, Az. 13 S 10117/99).
Wenn die nachbarliche Botanik besonders viele Spuren im eigenen Garten hinterlässt, kann man für die Beseitigung eine sogenannte "Laubrente" verlangen (LG Lübeck, Az. 14 S 122/85).
Um Ärger zu vermeiden, pflanzt man Hecken und Bäume am besten mit Sicherheitsabstand zur Grundstücksgrenze. Kleinere Bäume sollten mindestens 50 cm entfernt stehen, große einen Meter oder mehr. Genaueres regeln die Landesgesetze.
Zu dicht stehende Bäume müssen auf Verlangen gefällt oder zurückgeschnitten werden. Allerdings verjährt dieser Anspruch irgendwann. Fällt Ihnen der Baum also erst auf, wenn Sie sich nach zehn Jahren mit dem Nachbarn überwerfen, ist es zu spät.
Selbst betreten darf der Nachbar das Grundstück normalerweise nicht. Wenn er Bauarbeiten, etwa an seiner Garage, durchführen will und er dafür auf Ihr Gelände muss, können Sie ihm den Zutritt aber nicht verweigern (BGB 903, 904, 228).
Apropos Garage: Ein Kläger wollte seine Nachbarin zwingen, rückwärts in die Garage zu rollen, weil die Abgase sonst zu ihm herüberzögen.
Die Richter hatten allerdings wenig Mitleid mit dem abgasempfindlichen Mann. Nachbarn dürfen in ihrer Garage auch weiterhin parken, wie es ihnen beliebt (LG Nürnberg-Fürth, Az. 11 S 11191/97).
Verständlicher ist da schon das Anliegen eines Mieters, dem Nachbarn das Rauchen auf dem Balkon zu verbieten. Doch Nichtraucherschutz hat Grenzen: Der Kläger könne schließlich in qualmfreien Zeiten lüften, fanden die Richter (AG Wenningsen, Az. 9 C 156/01).
Auch beim Grillen gilt das Toleranzgebot: Ein monatliches Balkon-Barbecue ist okay. Aber nur, wenn es zwei Tage vorher angekündigt wird und die Nachbarn nicht übermäßig stört (AG Bonn, Az. 6 C 545/96).
Im Gegensatz zu kurzfristig auftretenden Autoabgasen schwelen Küchendünste länger in der Luft. Ein Abluftgebläse, das den Mief in Richtung Nachbarhaus leitet, muss unter Umständen wieder zugemauert werden (BayObLG, Az. 2 Z BR 148/04).
Gegen das Kompostieren von Küchen- und Gartenabfällen ist dagegen nichts einzuwenden - solange man dem Nachbarn damit nicht zu dicht auf die Pelle rückt (LG München I, Az. 23 O 14452/86).
Manch ein Gartenbesitzer schwört auf den Einsatz von Gülle. Ob die Nachbarn den Naturdung dulden müssen, ist nicht hinlänglich geklärt. Entscheidend ist vor allem die Umgebung: Was auf dem Lande normal ist, geht in einer Villengegend nicht (OLG Düsseldorf, Az. 11 U 24/94).
Zugelassene Pestizide darf der Nachbar in seinem Garten verteilen. Wer die chemische Keule schwingt, muss aber genau zielen: Nichts darf aufs Nachbargrundstück geweht oder geschwemmt werden (BGB 1004, 862, 906).
Doch nicht alles, was vom Nebengrundstück kommt, lässt sich durch Mauern oder Zäune aufhalten. Bienen zum Beispiel sind solche Grenzen völlig egal.
Entdeckt der Nachbar plötzlich die Imkerei für sich, muss man das aber nicht zwingend hinnehmen. Auf dem Land mag Bienenhaltung üblich sein, in der Stadt oder in der Nähe von Kindereinrichtungen kann sie verboten werden (AG Augsburg, Az. 2 C 2757/97).
Auch wenn die Bienenvölker des Nachbarn ungefragt über Ihre Gewächse herfallen: Töten ist nicht drin. Das würde nicht nur gegen Tierschutzgesetze verstoßen, sondern auch gegen die Eigentumsrechte des Imkers.
Das gleiche gilt natürlich für alle anderen Nachbarstiere, die zu Ihnen herüberlaufen, -springen oder -hoppeln. Allerdings müssen Sie auch nicht dulden, dass Ihr Garten zum Katzenklo wird.
Eine einzelne Katze müssen die Nachbarn hinnehmen. Wer drei oder noch mehr Tiere hält, sollte aber Sorge dafür tragen, dass sie ihre Geschäfte nicht beim Nachbarn verrichten (AG Neu-Ulm, Az. 2 C 947/98).
Bei Hunden lässt sich das Problem einfach durch eine Leine lösen. Schwieriger dürfte es sein, sie am Bellen zu hindern. Aus den unterschiedlichen Urteilen zu diesem Thema lässt sich zumindest ein Schluss ziehen: In den Ruhezeiten herrscht Kläffverbot.
Die Ruhezeiten für Lärm innerhalb und außerhalb des Hauses sind übrigens regional unterschiedlich geregelt. Zwischen 22 und 6 Uhr sollte man den Geräuschpegel überall drosseln. Auch Mittagsruhe ist zu beachten.
Wenn der Hund regelmäßig länger als zehn Minuten am Stück bellt, sollte man sich auf jeden Fall etwas einfallen lassen. Sonst kann der Nachbar Ärger machen (z.B. OLG Köln, Az. 12 U 40/93).
Hunde sind nicht die einzigen Ruhestörer. Auch Federvieh kann zur Qual werden, wenn es ausdauernd genug ist. Ein Papagei, der mehrere Stunden am Tag schrill pfeift, verwirkt damit sein Bleiberecht (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss 476/89).
Pech hatte dagegen ein Mann, der sich durch die lauten Krähenkolonien im benachbarten Park gestört fühlte. Er sah die Stadt in der Pflicht, dem Treiben Einhalt zu gebieten. Das Gericht teilte diese Auffassung allerdings nicht (AG Bad Oldesloe, Az 2 C 442798).
Bei unbelehrbaren Haustieren ist die Sache klar: Wer der Nachbarschaft dauerhaft auf die Nerven geht, muss irgendwann gehen. Aber wie sieht es eigentlich bei Kindern aus? Die können bekanntlich auch ziemlich laut werden.
Und das dürfen sie auch: Wer in der Nähe eines Spielplatzes wohnt, muss sich mit Kindergeschrei abfinden. Zumindest zwischen 8 und 20 Uhr. Im Sommer dürfen Kinder auch bis 21 Uhr auf dem Spielplatz toben (VG Koblenz, Az. 1 K 198/08).
Schließlich sollen sich Kinder ungestört im Freien aufhalten und dabei ihr Sozialverhalten trainieren, argumentierten die Richter. Dazu dürfen sie übrigens auch im Garagenhof spielen (LG Wuppertal, Az. 16 S 25/08).
Deutschland soll mehr Kinderkrippen bekommen. Falls eine in Ihrer Nähe eröffnet: Freuen Sie sich. Unternehmen können Sie sowieso nichts dagegen, denn auch in reinen Wohngebieten gelten Krippen als "sozialadäquat" (OVG Saarland, Az. 2 C 186/08).
Nun machen auch Erwachsene bisweilen Geräusche, die von anderen als Lärm empfunden werden. Eine harmlose Variante ist das Musizieren.
Bis zu drei Stunden täglich dürfen Sie Klavier, Blockflöte oder Triangel üben, solange Sie die Ruhezeiten respektieren (BayObLG, Az. 2 Z BR 55/95).
Nicht jeder lässt sich gern an die Vergänglichkeit erinnern. Das halbstündige Schlagen einer Pendeluhr aus der Nachbarwohnung muss man aber dennoch hinnehmen (AG Spandau, Az.: 8 C 13/03).
Auch wenn Sie zu dieser Zeit längst im Bett liegen: Ihr Nachbar darf auch mitten in der Nacht der Körperhygiene nachgehen, wenn es ihm beliebt. Eine Hausordung, die Baden und Duschen zwischen 22 und 4 Uhr verbietet, ist jedenfalls unwirksam (LG Köln Az. 1 S 304/96).
Den Begriff des "stillen Örtchens" sollte man nicht zu wörtlich nehmen. Diese Erfahrung machten Mieter, die ihren Nachbarn per Gerichtsbeschluss dazu zwingen wollten, sich beim Urinieren hinzusetzen.
Das geht zu weit , fanden die Richter. Toilettenbenutzung sei schließlich zwangsläufig mit Geräuschentwicklung verbunden - egal mit welcher Technik. Ob man im Stehen, Sitzen oder Liegen pinkelt, ist also reine Privatsache (AG Wuppertal, Az. 34 C 262/96).
Ebenfalls Privatsache, aber eine mitunter ziemlich öffentliche, ist das Thema Sex. Wenn Sie dabei Spaß haben, können Sie das dem Partner in Zimmerlautstärke mitteilen.
Über den Hof hallende Lustschreie, "Yippie"-Rufe und dergleichen wollen Nachbarn nicht unbedingt hören - und müssen es auch nicht, entschied das Amtsgericht Warendorf (Az. 5 C 919/97).
Andere lautstarke Freuden sind durchaus gestattet. So ist gegen gelegentliche Partys oder Gartenfeste nichts einzuwenden. Ab 22 Uhr sollten sich die Feiernden aber in die Innenräume zurückziehen und die Lautstärke drosseln (LG Frankfurt/Main, Az. 2/21 O 424/88).
Was aber, wenn die Gemeinde die Festivität ausrichtet? In solchen Fällen haben Anwohner meist schlechte Karten. So wie die beiden Kläger, die das geplante Sonnenwendfeuer auf dem Nachbargrundstück verhindern wollten (LG Coburg, Az: 41 T 89/05).
Gegen jahrhundertealtes Brauchtum kamen die beiden vor Gericht nicht an. Ziemlich aussichtslos dürfte es auch sein, traditionelle Schützenfeste verbieten zu wollen. Hier geht das öffentliche Interesse vor.
Menschliche Laute sind nur ein Problem - richtig unangenehm kann es werden, wenn der Nachbar Maschinen zum Einsatz bringt. Klassischer Streitpunkt: Der Rasenmäher.
Die Einsatzzeiten sind eindeutig geregelt: Motorrasenmäher dürfen werktags zwischen 7 und 20 Uhr angeworfen werden. Mit Handrasenmäher können Sie auch Sonntags raspeln (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung).
Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen, wird Sie die Rasenmäherthematik vielleicht weniger berühren. Dafür ärgern Sie sich möglicherweise über Waschmaschinen- und Staubsaugerlärm.
Unternehmen können Sie dagegen allerdings nichts, schließlich handelt es sich um "übliche Wohngeräusche". Innerhalb der Wohnung darf man nach Herzenslust saugen, waschen und putzen - solange die Gerätschaften keinen unzumutbaren Lärm verursachen.
Eine Einschränkung gibt es aber doch: Nach 22 Uhr sollte Ruhe herrschen (AG Berlin-Wedding, Az. 9 C 536/03).
Die saubere Wäsche muss natürlich auch noch getrocknet werden. Nur wo? Eigenheimbesitzer dürfen in ihrem Garten eine Wäschespinne aufstellen und sie auch benutzen. Wer den Anblick der nachbarlichen Unterhosen ästhetisch bedenklich findet, hat kaum Chancen.
Wohnt man zur Miete oder in einer Eigentümergemeinschaft, ist die Sache komplizierter. Eine fest installierte Wäschespinne ist eine bauliche Veränderung. Und die bedarf der Erlaubnis von "oben" (OLG Zweibrücken, Az. 6 U 141/05).
Wer nur einen Balkon zur Verfügung hat, darf ihn auch zum Wäschetrocknen nutzen. Kleinere Wäschestücke dürfen auch aufgehängt werden, wenn die Hausordung etwas anderes sagt (AG Euskirchen, Az. 13 C 663/94).
Wenn der Nachbar seine Wäsche aufhängt, dann hat das praktische Gründe. Eine sinnvolle Rechtfertigung für das Aufstellen von Gartenzwergen gibt es dagegen nicht. Muss es auch nicht, schließlich ist Gartengestaltung Geschmacks- und vor allem Privatsache.
Dekoriert Ihr Nachbar seinen Garten mit neobarocken Gipsstatuen oder mit modernen Bildhauerarbeiten, können Sie dagegen ebenso wenig angehen wie gegen seine Gartenzwerg-Kolonie.
Zwerge, die sich daneben benehmen, müssen Sie aber nicht dulden. Reckt Ihnen beispielsweise ein Zwerg sein nacktes Gesäß entgegen oder zeigt den Stinkefinger, dann können Sie die sofortige Ausweisung aus dem Garten verlangen (AG Recklinghausen, Az. 9 II 65/95).
Vielleicht tragen Sie es aber auch mit Fassung und lassen sich nicht provozieren. Wenn der Nachbar hartnäckig Streit sucht, wird er auch schwerere Geschütze auffahren. Dann brauchen Sie starke Nerven und eine gute Rechtsschutzversicherung.
Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, versuchen Sie es doch erstmal mit Toleranz und Rücksichtnahme. Dann klappt's vielleicht auch mit dem Nachbarn. (Text: I. No, Bilder: AP, dpa, pixelio).
Die Daten werden nur zum Versenden der Nachricht benutzt und nicht gespeichert.
Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben.