Suche
hier klicken, um den Ort für die Startseite festzulegen
Berlin
17
FR 8° / 23°
SA 9° / 23°
Ratgeber

Ich will hier raus!: Der Weg zur Scheidung

 
Ich will hier raus!: Der Weg zur Scheidung

Niemand kann sagen, er sei nicht gewarnt gewesen. Schon Schiller empfahl in seinem "Lied von der Glocke": ...

Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang!

Trotzdem schreiten Jahr für Jahr rund 370.000 Paare in besten Absichten vor dem Traualtar, um sich dort ewige Treue zu schwören. (Im Bild: Liz Taylor beim ersten von acht Versuchen)

Im Durchschnitt dauert die Ewigkeit dann allerdings nur 14 Jahre. Nicht einmal 60 Prozent aller Ehen halten tatsächlich, bis dass der Tod sie scheidet.

Am kritischsten sind die ersten zehn Jahre. Fast die Hälfte aller geschiedenen Paare scheiterte in diesem Zeitraum.

Laufen die Dinge anders als erhofft, sind vor allem die Frauen bereit, Konsequenzen zu ziehen: In den meisten Fällen sind sie es, die die Scheidung einreichen. Nur selten sind beide Partner der Meinung, dass die Ehe ein Ende finden sollte.

Auch wenn Einigkeit darüber besteht, dass man in Zukunft getrennte Wege beschreiten will, ist eine Scheidung gar nicht so einfach. Bis 1976 galt in Deutschland noch das Schuldprinzip.

Mit simplem Auseinanderleben konnte man den Scheidungsrichtern damals nicht kommen. Einer der Partner musste handfeste Gründe liefern. Wenn es schon kein Ehebruch war, dann doch wenigstens mehrfache Beleidigungen.

Mittlerweile fragen die Richter nicht mehr nach Schuld oder Unschuld, stattdessen gilt das Zerrüttungsprinzip. Doch immer noch steht die Ehe unter besonderem Schutz des Staates. Und der hat gewisse Hürden für die Scheidung eingerichtet.

Die erste: Ohne Anwalt läuft nichts. Nur er kann die die Scheidung beim zuständigen Familiengericht einreichen. Wenn Sie sich trennen wollen, müssen Sie sich also einen Rechtsanwalt suchen.

Bei einvernehmlichen Scheidungen reicht ein Anwalt, ansonsten suchen sich besser beide einen Rechtsbeistand.

Wenn Sie Beratung nicht nötig haben und sich mit dem Ex-Partner einig sind, können Sie auch den kurzen Weg übers Internet nehmen: Mehrere Kanzleien bieten einen Online-Scheidungsantrag an. Das spart Zeit und Kosten.

Scheidungen sind nämlich nicht ganz billig. Sowohl der Anwalt als auch das Gericht müssen bezahlt werden - in der Regel von jedem zur Hälfte. Die Honorare und Gebühren hängen vom Gegenstandswert des Verfahrens ab.

Der Gegenstandswert wird vom Gericht festgesetzt und richtet sich nach dem Nettoeinkommen des scheidungswilligen Paares in den letzten drei Monaten. Wenn Kinder im Spiel sind, reduziert sich der Wert.

Bei einem monatlichen Gesamtnettoeinkommen von 4000 Euro und einem Kind müssen Sie mit rund 2000 Euro für Anwalt und Gericht rechnen – vorausgesetzt, es gibt keinen Streit über Unterhalt, Sorgerecht oder Besitzverhältnisse. Wenn solche Fragen zu verhandeln sind und sich jeder einen Anwalt nimmt, kann es deutlich teurer werden.

Ein schwacher Trost: Die Scheidungskosten können Sie von der Steuer absetzen.

Eine Scheidung kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit. Nur wenn die Ehe "unwiederbringlich zerrüttet" ist, akzeptieren die Richter den Scheidungswunsch. Dass die Ehe nicht mehr zu kitten ist, müssen die Ex-Partner im Trennungsjahr nachweisen.

Bevor Sie den Scheidungsantrag einreichen, müssen Sie und Ihr Ex-Partner ein Jahr "getrennt von Tisch und Bett" leben, also zwei verschiedene Haushalte führen. Am einfachsten ist das natürlich, wenn einer von beiden auszieht.

Schwieriger gestaltet sich das Trennungsjahr unter einem Dach. Küche und Bad dürfen gemeinsam genutzt werden – am besten zu klar geregelten Zeiten –, ansonsten müssen die Scheidungswilligen in verschiedenen Zimmern schlafen und leben.

Das ist nicht unbedingt ökonomisch: Einkäufe muss jeder getrennt erledigen, jeder muss sein eigenes Essen kochen und nicht einmal die Waschmaschine darf "gemischt" beladen werden.

Solche Kleinigkeiten kontrolliert zwar keiner von außen, dennoch macht es Sinn, sich daran zu halten. Denn falls es sich Ihr Partner mit der Scheidung anders überlegt, kann er Ihnen leicht einen Strich durch die Rechnung machen.

Wollen beide Partner die Scheidung so schnell wie möglich, lässt dich der Anfang des Trennungsjahres auch zurückdatieren. Das Familiengericht prüft schließlich nur nach, wenn die zu Scheidenden unterschiedliche Ansichten vertreten.

Langwierig wird es, wenn sich ein Partner gegen die Scheidung wehrt. Dann winkt das Familiengericht die Scheidung erst nach drei Jahren Trennung durch.

Nur im Härtefall ist eine schnellere Scheidung möglich. Als unzumutbar gilt beispielsweise eine Ehe, in der ein Partner den anderen gravierend bedroht oder misshandelt. Dann braucht man nicht das Trennungsjahr abzuwarten.

Schon zu Beginn des Trennungsjahrs sollten sie für klare Verhältnisse sorgen. Ziehen Sie beispielsweise aus einer Mietwohnung aus, sollten Sie dafür sorgen, dass Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden.

Ganz wichtig: Gemeinsame Konten auflösen. Das Guthaben wird 50:50 geteilt – egal, wer wie viel eingezahlt hat. Ist das Konto in den roten Zahlen, wird auch bei den Schulden halbe-halbe gemacht. Schulden, die der Partner mit in die Ehe gebracht hat, muss er aber allein abzahlen.

Generell hat jeder Partner bei der Scheidung Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Anders sieht es aus, wenn Sie bei der Heirat Gütertrennung vereinbart haben.

Auch der gemeinsam angeschaffte Hausrat steht beiden zu gleichen Teilen zu. Wenn Sie im Trennungsjahr ausziehen und dem Ex-Partner beispielsweise das gemeinsame Auto überlassen, können Sie eine Entschädigung verlangen.

Bevor es an die Aufteilung des Vermögens geht, muss aber erstmal der vorläufige Unterhalt geregelt werden. Wenn sich ein kinderloses Doppelverdiener-Paar trennt, dürfte das keine größeren Probleme bereiten. Komplizierter wird es, wenn einer auf das Einkommen des anderen angewiesen ist.

Der Partner, der weniger oder gar nichts verdient, hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Und zwar unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind oder wie lange die Ehe gedauert hat.

Hat ein Partner bislang nicht gearbeitet, muss er nicht während des Trennungsjahres damit anfangen. Erst nach der Scheidung ist jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu verpflichtet, selbst Geld zu verdienen.

Die eigentliche Scheidungsverhandlung ist reine Formsache und dauert meist nur wenige Minuten. Für die Trennungsgründe interessiert sich das Gericht nur, wenn einer nicht mit der Scheidung einverstanden ist.

Sonstige Fragen, etwa zum Zugewinnausgleich oder zum Sorgerecht, klärt man am besten schon im Vorfeld in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei Streitigkeiten kann vor Gericht ein Vergleich geschlossen werden.

Wenn Ihr Partner erst während der Verhandlung neue Anträge aus dem Hut zaubert, über die Sie sich nicht einigen können, muss die Verhandlung vertagt werden.

Grundsätzlich gilt: Am besten alle offenen Fragen schon im Scheidungsverfahren klären. Jeder weitere Prozess kostet nicht nur Zeit, sondern auch eine Menge Geld.

Das heißt: Sofern keine kleinen Kinder versorgt werden müssen oder sonstige Härten vorliegen, muss sich der Ex-Partner zumindest um einen Teil seiner Einkünfte selbst kümmern.

Wenn die "Schuld" für die Scheidung bei dem oder der Verflossenen zu suchen ist, möchte man diese/n natürlich ungern weiter alimentieren – und muss das auch nicht unbedingt. Bei groben Verfehlungen kann man das Recht auf Unterhalt nämlich (zumindest teilweise) verwirken.

Hier entscheidet allerdings der Einzelfall: Wenn sich Ihre frühere Liebste einmal mit dem Skilehrer eingelassen hat, sind Sie wohl noch nicht aus dem Schneider. Anders kann es aussehen, wenn die Dame ein jahrelanges außereheliches Verhältnis gepflegt hat – und womöglich jetzt beim Nebenbuhler eingezogen ist.

Auch eine Schlammschlacht im Trennungsjahr kann unterhaltstechnisch zum Verhängnis werden. Drohen Sie etwa dem/der Ex mit der Veröffentlichung kompromittierender Bilder oder lassen Sie seinem/ihrem Arbeitgeber Informationen über kreative Spesenabrechungen zukommen, können Sie nach der Scheidung kaum noch mit voller Unterstützung rechnen.

Scheiden tut weh, aber das sollte man nicht wörtlich nehmen: Körperliche Gewalt ist tabu. Niemand kann schließlich gezwungen werden, jemanden zu finanzieren, der ihm nach dem Leben trachtet. Richtgrößen für Unterhaltsminderung gibt es aber nicht, der Einzelfall ist entscheidend.

Ob Unterhaltszahler oder -empfänger: Beide haben ein Interesse daran, vor Gericht so arm wie möglich zu erscheinen. Entsprechend hoch ist die Verlockung, Einkünfte oder Vermögen einfach zu verschweigen. Fliegt das auf, hat man neben der Scheidung allerdings noch ein Verfahren wegen Prozessbetrugs am Hals.

Es liegt also im Interesse beider Parteien, die Sache nicht ausarten zu lassen. Aus einer Schlammschlacht kommt niemand sauber heraus. (Text: Isabell Noé)

Bilderserie versenden
Empfänger
Ihre Informationen
Persönliche Mitteilung

Die Daten werden nur zum Versenden der Nachricht benutzt und nicht gespeichert.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben.