Anwalt bekommt RechtBeratung über Ebay versteigert
Dies ist weder als unsachliche Werbung einzustufen, noch wird damit das anwaltliche Gebührenrecht verletzt.
Rechtsanwälte dürfen ihre Beratungsangebote im Internet versteigern. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit gaben die Karlsruher Richter einem Anwalt Recht, der über Ebay einstündige Beratungen in familien- und erbrechtlichen Fragen zu einem Startpreis von einem beziehungsweise 75 Euro angeboten hatte. Dies sei weder als unsachliche Werbung einzustufen, noch werde damit das anwaltliche Gebührenrecht verletzt, entschied das Gericht. Damit habe die Berufsfreiheit Vorrang. (Az: 1 BvR 1886/06)
Die Anwaltskammer Berlin hatte das Angebot als marktschreierisch gerügt. Der Anwalt hatte auf seine Angebote zum Teil durch ein Foto mit Babyaugen aufmerksam gemacht. Zusätzlich pries er einen fünfstündigen "Exklusivberatungsservice" zum Startpreis von 500 Euro an.
Honorar verhandelbar
Nach den Worten der Verfassungsrichter ist diese Art der Werbung schon deshalb nicht unsachlich, weil nur derjenige sie zur Kenntnis nehme, der die Seite aufrufe. Das Angebot dränge sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Außerdem sei sie nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet - das Werben um konkrete Mandate ist Anwälten berufsrechtlich verboten. Auch wenn der Meistbietende den Zuschlag erhalte, richte sich das Angebot an eine unbekannte Vielzahl potenzieller Kunden.
Schließlich hatte das Gericht auch keine Einwände gegen die nicht vorhersehbare Höhe des Entgelts. Dem Anwalt stehe es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. "Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung", entschied eine Kammer des Ersten Senats.