StichwortUnterlassene Hilfeleistung
Unterlassene Hilfeleistung kann auch mit Gefängnis geahndet werden.
Unterlassene Hilfeleistung kann auch mit Gefängnis geahndet werden. Paragraf 323c des Strafgesetzbuches stellt klar: "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer Plichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Laut Gesetz zählen zu "plötzlichen Unglücksfällen" auch "gemeingefährliche Straftaten" wie Vergewaltigung oder gefährliche Körperverletzung. Ohne sich selbst in Gefahr zu bringen, kann in der Regel jeder zumindest über den Polizeiruf 110 oder die Notfallnummer 112 der Feuerwehr Hilfe organisieren. Ruft zum Beispiel ein Ertrinkender um Hilfe, muss ein Nichtschwimmer nicht ins Wasser springen, ist aber verpflichtet, sich um andere Hilfe zu bemühen. In jedem Fall muss er ein im flachen Wasser treibendes Kind retten. Am häufigsten befassen sich die Ermittlungsbehörden nach Verkehrsunfällen mit unterlassener Hilfeleistung.