Freitag, 30. Juli 2010
Karlsruhe gibt Gefangenem Recht: Ekel-Zelle verletzt Würde
(Foto: AP)
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsschutz von Strafgefangenen gestärkt. Die Karlsruher Richter gaben der Verfassungsbeschwerde eines Häftlings statt, der in einer verdreckten Zelle voll rassistischer Schmierereien untergebracht war. Die Menschenwürde verbiete es, "Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen", heißt es in dem Beschluss. Gegen eine solche Unterbringung müsse den Gefangenen auch im Nachhinein noch Rechtsschutz vor den Gerichten ermöglicht werden (Az. 2 BvR 1023/08).
Der Kläger war im Jahr 2008 vorübergehend in der sogenannten Transportabteilung der Justizvollzugsanstalt Hannover untergebracht. Dort waren die Wände seiner Zelle mit Kot, Hakenkreuzen und rassistischen Sprüchen beschmiert. Ein Sprecher des niedersächsischen Justizministeriums bestätigte, der Haftraum sei in einem "katastrophalem Zustand" gewesen. Die Haftanstalt habe nach dem Vorfall einen zusätzlichen Arbeiter eingestellt, der Schmierereien beseitige.
Zeit spielt keine Rolle
Die Transportabteilung, in der Häftlinge meist nur ein bis zwei Tage bis zu ihrer Verlegung sitzen, sei ein "Brennpunkt", sagte der Ministeriumssprecher. "Es ist schrecklich, dass es zu solchen Haftbedingungen kommen konnte." Schmierereien in den Hafträumen kämen leider in Einzelfällen vor, seien in normalen Zellen, in denen Straftäter länger einsitzen, aber selten.
Das Landgericht hatte den Antrag des Häftlings, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung festzustellen, zurückgewiesen. Da der Mann nur vorübergehend in der Zelle unterbracht gewesen sei, habe sich der Fall erledigt. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe nicht.
Diese Entscheidung verletze das Recht des Gefangenen auf effektiven Rechtsschutz, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Es bestehe auch nachträglich ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn sich die Grundrechtsverletzung erledige, bevor der Betroffene Rechtsschutz erlangen kann oder wenn die Unterbringung in einem Haftraum gegen die Menschenwürde verstoße.
"Dies gilt auch insoweit, als die Unerträglichkeit der Verhältnisse im Haftraum durch Verhaltensweisen anderer Gefangener bedingt ist, und betrifft auch mit physischem oder verbalem Kot beschmierte Haftraumwände", heißt es in dem Beschluss. Die Verfassungsrichter verwiesen den Fall zurück an das Landgericht Hildesheim.
dpa
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