Donnerstag, 10. Juni 2010
Entschädigung für 113 Tote: Kundus-Streit geht weiter
Die Anwälte der Hinterbliebenen der Toten von Kundus stellen der Bundesregierung ein Ultimatum. Sie fordern 3,1 Millionen Euro. Das Verteidigungsministerium will jedoch nur 400.000 Euro geben. Die Anwälte sagen, für 113 Fällte hätten sie Unterlagen, um die Entschädigungssumme im Zweifelsfall einzuklagen.Der Streit über die Entschädigung der Opfer des verheerenden Bombardements von Kundus geht in eine neue Runde. Die Anwälte von 456 mutmaßlichen Angehörigen fordern eine Entschädigung von insgesamt mindestens 3,1 Millionen Euro - und damit achtmal so viel, wie das Verteidigungsministerium bereitstellen will. Für eine Regelung der Entschädigungsfrage stellten die Juristen der Regierung ein Ultimatum bis Ende Juli. Andernfalls wollen sie vor Gericht ziehen.
Die Anwälte fordern zudem eine Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Bundeswehroberst Georg Klein, der das Bombardement am 4. September befohlen hatte. Die Bundesanwaltschaft hatte das Verfahren im April eingestellt.
Wie viele Menschen bei dem Luftangriff umkamen, ist bis heute strittig. Nach den bisherigen Untersuchungen wurden bis zu 142 Menschen getötet oder verletzt. Unklar ist auch, wie viele Zivilisten und Taliban unter den Opfern waren.
Die Anwälte um den Bremer Juristen Karim Popal gehen davon aus, dass bei dem Luftangriff 137 Zivilisten getötet wurden. Für 113 Fälle gebe es genügend Unterlagen, um die Entschädigungssumme im Zweifelsfall einzuklagen. Die Opferanwälte fordern für jeden Todesfall eine Entschädigung von rund 28.000 Euro. Bei 113 nachweisbaren Fällen würde sich das auf mehr als 3,1 Millionen Euro summieren.
Das Verteidigungsministerium hatte die Verhandlungen mit Popal Mitte April zunächst abgebrochen, weil es die Mandatsfrage nicht ausreichend geklärt sah. Inzwischen wurden 400.000 Euro Entschädigung zugesagt. Eine Rechtspflicht zur Entschädigung erkennt das Ministerium aber nicht an. Ein Sprecher verwies darauf, dass Oberst Klein bei dem Luftangriff seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe und der Befehl zum Luftangriff völkerrechtlich zulässig war.
dpa
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