Dienstag, 24. Februar 2009
Hartz-IV-Kürzung aufgehoben
Lohnwucher ist unzumutbar
Lehnt ein Hartz-IV-Empfänger einen Job zu Dumpinglöhnen ab, dürfen ihm die Bezüge nicht gekürzt werden. Das entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im vorliegenden Fall hatte sich eine arbeitslose Frau aus Bochum geweigert, für einen Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem Textildiscounter zu arbeiten. Daraufhin war ihr das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt worden.
Auf die Klage der Arbeitslosen hin hob das Sozialgericht Dortmund nun die Leistungskürzung auf. Nach Ansicht der Richter ist ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien "sittenwidriger Lohnwucher", erklärte das Gericht. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen hieße, Lohndumping behördlich noch zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, urteilten die Richter. (Az.: S 31 AS 317/07)
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