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Politik

Dienstag, 31. Mai 2005

Feinstaub-Urteil: Stuttgart muss handeln

Als erste deutsche Stadt muss Stuttgart konkret etwas gegen die hohe Belastung mit gefährlichem Feinstaub tun. Das entschied das Verwaltungsgericht der baden-württembergischen Landeshauptstadt. Da das Gericht Berufung zuließ, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Umweltverbände maßen dem Richterspruch dennoch "bundesweite Bedeutung" zu.

Nach dem Urteil müssen Behörden gegen eine zu hohe Feinstaub-Belastung der Luft kurzfristig Aktionspläne erstellen. Denkbar seien etwa Verkehrsverbote oder Vorschriften zum Einbau von Rußpartikelfiltern in Autos.

Das Land Baden-Württemberg müsse schnell Maßnahmen einleiten, die zur Senkung des Schadstoffs führen, entschied Richter Karl-Heinz Schlotterbeck zu der bundesweit ersten Klage wegen Feinstaubs. Im vorliegenden Fall muss das Regierungspräsidium Stuttgart einen Aktionsplan für den Ballungsraum Stuttgart erstellen.

In der Landeshauptstadt lag die Feinstaub-Konzentration in diesem Jahr bereits an 70 Tagen über dem zulässigen EU-Grenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft. Eine Überschreitung ist aber lediglich an 35 Tagen pro Jahr erlaubt.

Erstmals hatten damit zwei Bürger Erfolg mit einer Klage auf staatliche Maßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffs. Vertreter des Regierungspräsidiums waren nach eigenen Angaben überrascht vom Ausgang des Verfahrens. Das Gericht ließ die Berufung gegen das Urteil vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu.

Umweltschützer zufrieden

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begrüßte das Urteil als große Verbesserung des Rechtsschutzes und der Schutzansprüche der betroffenen Bevölkerung. Dem Gesundheitsschutz werde endlich die Bedeutung eingeräumt, die das europäische Recht vorgebe. Ähnlich äußerte sich die Deutsche Umwelthilfe in Berlin.

Richter Schlotterbeck sagte, ein Aktionsplan erhöhe die Rechtssicherheit eines Bürgers. Der Plan müsse konkrete Schritte festlegen, wie die Konzentration von Feinstaub im Fall der Überschreitung der seit 1. Januar geltenden EU-Grenzwerte zu senken sei.

Der Staat hat nichts gemacht

Schlotterbeck kritisierte in der Verhandlung, dem Staat - in diesem Fall dem Regierungspräsidium Stuttgart als Vertreter des Landes Baden-Württemberg - sei seit 2002 die Gefahr unzulässig hoher Feinstaubwerte bekannt gewesen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie Anfang dieses Jahres habe die Behörde allerdings nichts unternommen.

Andere Staaten hätten etwa mit der Förderung von Dieselrußfiltern in Kraftfahrzeugen reagiert, fuhr der Richter fort. Das beklagte Regierungspräsidium wollte erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung hieß es vor Gericht, für die Erstellung eines Aktionsplanes werde Zeit benötigt. Zudem sei er lediglich ein verwaltungsinternes Papier. In dem Papier festgelegte Schritte zur Reduzierung von Feinstaub seien für Bürger ohnehin nicht einklagbar.

Die beiden Männer aus Stuttgart hatten in ihrer Klage den Schutz ihrer Gesundheit geltend gemacht und forderten dafür einen Aktionsplan für den Ballungsraum Stuttgart. Das Land hatte diese Forderung zurückgewiesen, da die Grundstücke der Männer nicht in einem Gefahrengebiet liegen und damit nicht unmittelbar betroffen seien.

Das Verwaltungsgericht München hatte Ende April den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines Bürgers wegen überhöhter Feinstaubwerte abgewiesen. Auch beim Berliner Landgericht sind Eilverfahren von drei Bürgern wegen schlechter Luftqualität und drohender Gesundheitsgefahren anhängig.

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