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Dossier

Freitag, 01. September 2006

EU-Verordnung von 2002: Schlachtabfälle in der Wurst?

Schlachtabfälle werden seit Jahren immer wieder illegal zu Wurst verarbeitet. In einer EU-Verordnung von 2002 ist festgelegt, was nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Es gibt drei Kategorien:

Zur Kategorie 3 gehören Abfälle wie Stichfleisch, Schlachtkörperteile, Geflügelreste, Schweineschwarten und Knochen. Als Stichfleisch wird der Bereich bezeichnet, an dem das Messer beim Schlachten angesetzt wird - etwa 200 bis 300 Gramm pro Tier. Diese Abfälle dürfen nur zu Hunde- oder Katzenfutter, Knochenmehl-Dünger oder zu Biogas weiterverarbeitet werden.

Zu den Kategorien 1 und 2 gehören Körperteile BSE-verdächtiger Tiere wie Rückenmark, Augen und Gehirn (K 1) oder Magen- und Darminhalte von Schlachttieren (K 2). Diese beiden Kategorien müssen verbrannt werden.

Nach dem deutschen Fleischhygienegesetz dürfen bestimmte Schlachtabfälle für die Lebensmittelproduktion verwendet werden. Allerdings besteht Kennzeichnungspflicht. Aus diesen Schlachtabfällen kann mit Lauge das Protein geholt und zu Gelatine verarbeitet werden. Theoretisch könnten die hoch erhitzt verarbeiteten Abfälle in Sülzen oder Tortengüssen als Stabilisator enthalten sein.

Als Gammelfleisch wird in der Regel Ware bezeichnet, bei der das Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist.

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