Mittwoch, 12. Mai 2010
Hartz IV-Empfänger: Ärger mit der Abwrackprämie
Hartz-IV-Empfänger müssen grundsätzlich keine Einbußen bei Auszahlung einer Abwrackprämie für ihr altes Auto fürchten. Nur wenn der Wert ihres Neuwagens einen bestimmten Betrag überschreitet, ist die staatliche Subvention von 2500 Euro anzurechnen, entschied das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz (Az. L 7 AS 43/10 B ER).
Der individuelle Vermögensfreibetrag darf demnach um bis zu 7500 Euro überschritten werden. Damit hoben die Richter einen Beschluss des Chemnitzer Sozialgerichts gegen eine Frau auf. Sie hatte im März 2009 per Ratenkredit ein neues Auto für gut 9000 Euro gekauft. Die Umweltprämie von 2500 Euro floss direkt in die Finanzierung ein. Der Landkreis Chemnitz hatte diese Förderung als Einkommen angerechnet und entsprechend weniger ALG II ausgezahlt. Zu Unrecht, befand das Landessozialgericht. Schließlich sei dbekommen , der die Abwrackprämie monatelang als Einkommen angerechnet wurde. Die Abwrackprämie sei kein Einkommen, sondern eine zweckbestimmte Leistung.
ino/dpa
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