Montag, 25. Januar 2010
Selbst gekündigt: Arbeitslosengeld nicht gefährdet
(Foto: dpa)
Kündigt ein Arbeitnehmer aus wichtigem Grund, darf die Bundesagentur für Arbeit ihn nicht für zwölf Wochen sperren. Das gilt zum Beispiel im Fall einer objektiv vorhandenen Überforderung.
Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen: L 9 AL 129/08) hervor, über die die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. In dem Fall kündigte ein Busfahrer seine Arbeitsstelle bereits nach zweieinhalb Monaten. Da er selbst gekündigt hatte, sollte er bei der Arbeitsagentur, wie in diesen Fällen üblich, für zwölf Wochen gesperrt sein, bevor er Arbeitslosengeld erhalten würde.
Arbeitsbedingungen unzumutbar
Dagegen wehrte er sich mit dem Argument, er habe aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen gekündigt. So habe er jeweils erst spät am Abend erfahren, ob und wann er am folgenden Tag arbeiten musste. Um zu lange Fahrtzeiten zu vertuschen, habe er zudem mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben arbeiten sollen.
Die Richter lehnten eine Sperrfrist ab. Sie bezeichneten die Arbeitsbedingungen als objektive, also nicht nur vom Arbeitnehmer so empfundene Überforderung. Dem Busfahrer sei eine normale Freizeitplanung nicht möglich gewesen. Die eng aufeinanderfolgenden Busfahrten hätten eine vernünftige Vorbereitung erschwert. Insgesamt hätten die Arbeitsbedingungen den Busfahrer so unter Druck gesetzt, dass seine Konzentration und damit letztlich auch die Sicherheit der Fahrgäste gelitten hätte. Vor diesem Hintergrund habe es sich um eine "Kündigung aus wichtigem Grund" gehandelt, die keine Sperrung bei der Arbeitsagentur nach sich zieht.
dpa
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