Freitag, 08. Mai 2009
Arbeit am Sonntag: Auch Kranke kriegen Zuschlag
Auch ein kranker Arbeitnehmer hat Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er solche Zuschläge im Krankheitsfall üblicherweise nicht zahlt. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ihervor (Aktenzeichen: 6 Sa 175/07), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Von dem Grundsatz könne nur mit Hilfe einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abgewichen werden.
Im verhandelten Fall war eine Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 im Dienstplan für Sonn- und Feiertagsarbeit eingeteilt gewesen. Aufgrund einer Erkrankung konnte sie teilweise an diesen Tagen nicht arbeiten. Der Arbeitgeber zahlte ihr deshalb keine Sonn- und Feiertagszuschläge aus. Die Arbeitnehmerin habe darauf allerdings einen Anspruch, so das Gericht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sehe vor, dass Zuschläge auch im Krankheitsfall gezahlt werden. Liegt wie im verhandelten Fall kein Tarifvertrag vor, könne der Arbeitgeber nicht einseitig die Zahlung der Zuschläge verweigern, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV das Urteil.
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