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Keine Haftung für Konto-Missbrauch: BGH schützt Ebay-Verkäufer

(Foto: dpa)

Ebay-Kunden haften nicht, wenn jemand anderes unter ihremNamen Angebote ins Internet stellt. Das entschied der Bundesgerichtshof.Demnach muss es sich der Inhaber eines Ebay-Kontos nicht zurechnen lassen, wennjemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt. Dasgelte auch dann, wenn er die Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte(Az. VIII ZR 289/09).

Im konkreten Fall war auf dem Ebay-Konto einer Frau einekomplette Gastronomie-Einrichtung im Schätzwert von mehr als 30.000 Euro zurVersteigerung eingestellt worden. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot einen Tagspäter aus dem Netz - sie sagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihrWissen eingestellt. Ein anderes Ebay-Mitglied hatte in der Zwischenzeit 1000Euro geboten. Er wollte dafür entweder die Einrichtung - es handelte sich umdie komplette Ausstattung einer Bar in Dortmund - oder Schadenersatz in Höhevon 32.820 Euro.

Der BGH wies die Klage ab. Zwischen den Parteien sei keinKaufvertrag zustande gekommen. Auch bei Internet-Geschäften werde bei einemVertragsschluss unter fremden Namen der wirkliche Namensträger nurverpflichtet, wenn er das Geschäft entweder nachträglich genehmigt oder sichdas Handeln des anderen aufgrund einer sogenannten Duldungs- oderAnscheinsvollmacht zurechnen lassen muss. Allein die "unsorgfältigeVerwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos" reiche hierfürnicht aus.

Etwas anderes folge auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungenvon Ebay. Darin heißt es: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtlicheAktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."Dies, so der BGH, gelte aber nur zwischen Ebay und dem Inhaber desMitgliedskontos - nicht jedoch im Verhältnis der Nutzer untereinander.

Quelle: n-tv.de