Kein SchadenersatzBei Diebstahl endet Ebay-Auktion
Wenn ein Anbieter bei Ebay die Versteigerung vorzeitig abbricht, weil ihm der angebotene Artikel geklaut wurde, muss er dem Höchstbietenden keinen Schadenersatz zahlen. Das entscheidet das BGH in Karlsruhe.
Ein Anbieter bei Ebay, dem sein Artikel gestohlen wird, darf die Auktion beenden und muss keinen Schadensersatz leisten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. VIII ZR 305/10).
Die Richter verwiesen auf eine Ebay-Webseite, auf der die Regeln für die Internet-Versteigerung aufgelistet sind. Dort stehe, dass der Verlust eines angebotenen Artikels dazu berechtigt, die Versteigerung abzubrechen.
Damit wies der BGH die Klage eines Mannes zurück, der eine gebrauchte Digitalkamera ersteigern wollte. Als sie plötzlich aus der Auktion herausgenommen wurde, klagte er als bis dahin Höchstbietender auf Schadenersatz. Sein Gebot stand bei 70 Euro, er forderte mit Verweis auf den Neupreis der Kamera mehr als 1100 Euro. Damit war er bereits in den Vorinstanzen gescheitert.