Montag, 13. Juli 2009
Urteil mit Aha-Effekt: Benzinklau ohne Folgen
Zapfsäule
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Wenn ein Autobesitzer einem anderen seinen Wagen leiht, führt das später nicht zu einer generellen Auskunftspflicht über den tatsächlichen Fahrer. Dies hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 144 C 16208/08).
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann sich von einer Frau ein Auto geliehen und dieses an einer Tankstelle für 50 Euro vollgetankt. Dann war er ohne zu zahlen weggefahren. In den Aufnahmen der Videoüberwachung konnte das Kennzeichen des Wagens klar erkannt werden, doch er gehörte einer Frau - sie konnte offensichtlich nicht der Betrüger an der Tankstelle gewesen sein.
Datenherausgabe verweigert
Die Videoüberwachungsfirma forderte deshalb die Autobesitzerin nicht nur auf, Namen und Anschrift des verantwortlichen Fahrers preiszugeben, sondern auch die 50 Euro Tankkosten sowie 242,83 Euro Ermittlungskosten zu begleichen. Die Halterin gab die gewünschten Daten jedoch nicht heraus und zahlte lediglich 50 Euro.
Die von der Firma erhobene Klage schmetterte das Amtsgericht mit einer Fülle von Argumenten ab. Es gebe allein deshalb schon keinen Anspruch auf Auskunft, weil kein Vertragsverhältnis zwischen der Frau und den Firmen bestanden habe, da sie selbst ja unstreitig nicht getankt habe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sie den Fahrer angewiesen habe, ohne Bezahlung wegzufahren.
Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitze, die für andere bedeutsam seien, reiche für eine Auskunftspflicht nicht aus. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass ein derartiger zivilrechtlicher Auskunftsanspruch auch etwaige strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrechte aushöhlen würde, was nicht hinnehmbar sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
dpa
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