Mittwoch, 16. April 2008
Stummes Radio: GEZ kassiert trotzdem
Ein Geschäftsmann muss die Rundfunkgebühren für ein Radio in seinem Dienstwagen nachzahlen, obwohl dieses seinen Angaben zufolge seit Jahren nicht funktioniert. Das Verwaltungsgericht Mainz wies jetzt die Klage gegen einen Gebührenbescheid ab (Az.: 4 K 472/07.MZ).
Der Autofahrer hatte argumentiert, dass im Jahr 2001 bei einer Reparatur an seinem damals zwei Jahre alten Wagen die Batterie abgeklemmt worden sei. Daraufhin hätte der Code für das Radio neu eingegeben werden müssen - diese Zahlenkombination sei jedoch verloren gegangen. Auch sein Mechaniker habe den Code nicht beschaffen können, und eine Fahrt zu einer anderen Werkstatt wäre ein zu großer Aufwand gewesen.
Die Richter sahen dies anders. Eine Gebührenpflicht bestehe automatisch, wenn ein Radio "zum Empfang bereit gehalten" werde. Der Kläger habe sein Gerät nach der angeblichen Panne mit dem Code nicht abgemeldet - allein aus diesem Grund sei die Nachforderung berechtigt. Darüber hinaus entfalle die Gebührenpflicht nur dann, wenn es "einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" bedeuten würde, das Radio zu reparieren. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger hätte ohne weiteres zu einem Vertragshändler in seiner Nähe fahren können - für die Beschaffung des Codes würden in der Regel 20 Euro fällig. Ob der Fall anders entschieden worden wäre, wenn der Code nicht mehr funktioniert hätte oder nicht wieder hätte beschafft werden können, ließen die Richter offen.
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