Ratgeber

Brutto gleich NettoGehaltserhöhung mal anders

30.07.2007, 07:33 Uhr

Die Konjunktur läuft rund. Die Arbeitslosenzahlen sinken. Allerorten wird über Lohnerhöhungen gesprochen. Da liegt es nahe, mal beim Chef wegen einer Gehaltserhöhung anzuklopfen.

Von Alexander Klement

Die Konjunktur läuft rund. Die Arbeitslosenzahlen sinken. Da liegt es nahe, mal beim Chef wegen einer Gehaltserhöhung anzuklopfen. Wenn verhandelt wird, geht es um den Bruttolohn. Entsetzt schauen anschließend jedoch viele, wenn Sie sich nach der Gehaltserhöhung die nächste Abrechnung anschauen: Netto bleibt meist nicht viel mehr als die Hälfte übrig.

Für den Arbeitnehmer ist das oft eine wenig befriedigende Situation. Doch auch der Arbeitgeber muss für eine Gehaltserhöhung doppelt zahlen, denn neben der Erhöhung des Bruttolohns steigt auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsleistungen.

Der Gesetzgeber hat an einigen Stellen Sparmöglichkeiten vorgesehen, um das Leid der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu mildern. Auf bestimmte Arbeitgeberleistungen müssen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber einige Instrumente so kompliziert ausgestaltet, dass die Umsetzung viel zu bürokratisch und mit viel Arbeitsaufwand verbunden ist.

Heftig gestrichen hat der Gesetzgeber bei der Pendlerpauschale. Wege zur Arbeit können seit Jahresanfang erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden. Eine andere Möglichkeit, die Kosten für den Arbeitsweg zu subventionieren, hat der Arbeitgeber selbst in der Hand. Er kann dem Arbeitnehmer monatlich einen Benzingutschein im Gegenwert von bis zu 44 Euro ausstellen. Im Steuerdeutsch ist dies ein geldwerter Vorteil.

Bürokratische Benzingutscheine

Gutschein klingt gut, meint aber in der Umsetzung etwas völlig anderes, denn auf dem Gutschein darf kein Geldbetrag aufgedruckt sein. "Wenn ein Geldwert auf dem Gutschein steht, werden immer auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig", weiß Eva Menge aus der Steuerkanzlei Wagemann+Partner in Berlin. Einen Geldgutschein für eine bestimmte Tankstellenkette auszustellen, ist nicht möglich.

Der Arbeitgeber müsste folglich mit einer bestimmten Tankstelle kooperieren. Buchhalterisch muss er sich an dem Tag, an dem er die Benzingutscheine ausstellt, darüber informieren, wie viel ein Liter Benzin oder Diesel an seiner Kooperationstankstelle kostet. Die Gutscheine muss er seinen Arbeitnehmern zum Beispiel am Monatsanfang aushändigen und die angegebene Literzahl ist innerhalb des gleichen Monats vom Arbeitnehmer zu tanken. Der Arbeitnehmer muss sich als Berechtigter bei der Tankstelle ausweisen und die entsprechende Literzahl tanken. Der Rechnungsbetrag ist vom Arbeitgeber zu begleichen.

Fahrtkostenzuschuss für ÖPNV

Wesentlich einfacher ist die Umsetzung für die öffentlichen Verkehrsmittel. Kostet ein Monatsticket bis zu 44 Euro, kauft der Arbeitgeber das Ticket und händigt es Monat für Monat dem Arbeitnehmer aus. Als buchhalterischen Nachweis kann der Arbeitnehmer jeden Monat den Empfang quittieren. Wichtig ist nur, dass er nicht alle Fahrscheine für ein ganzes Jahr oder ein Quartal auf einmal erhält. Diese Leistung ist dann steuer- und sozialabgabenfrei.

Ein wenig komplizierter wird es, wenn die Monatskarte teurer als 44 Euro ist. Der Differenzbetrag kann dann vom Lohn des Arbeitnehmers auf der Gehaltsabrechnung einbehalten werden. Der Arbeitgeber darf auch ein Jahresabonnement kaufen und auf einen Schlag bezahlen. Wichtig ist nur, dass der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer monatlich zufließt. Ein Beispiel: Das Jahresabonnement der Berliner Verkehrsbetriebe kostet 650 Euro. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Monatspreis von 54,17 Euro. Da der mögliche geldwerte Vorteil von 44 Euro überschritten wird, behält der Arbeitgeber 10,17 Euro vom Nettoverdienst als Kostenbeteiligung ein.

Warengutscheine

Ebenfalls zu den geldwerten Vorteilen gehört die Ausgabe von Warengutscheinen. Die Handhabung ist ähnlich kompliziert wie bei Benzingutscheinen. Diese dürfen ebenfalls nicht über einen bestimmten Betrag ausgestellt werden, sondern müssen explizit Waren benennen – also zum Beispiel ein bestimmtes Buch, eine bestimmte Flasche Wein und ähnliches.

Die so genannten Essensgutscheine, Menü- und Restaurantschecks sind aus Arbeitnehmersicht nur interessant, wenn der Wert der Essensmarke 5,77 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt, da sie ansonsten voll zu versteuern sind. Eine Bewertung der abgegebenen Mahlzeit kann dmit dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 2,67 Euro erfolgen. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, vermindert diese Zahlung den amtlichen Sachbezugswert. Das heißt, es entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil, wenn der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert in Höhe von 2,67 Euro für das Essen selbst dazubezahlt.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber mit arbeitstäglich 2,67 Euro, wenn die Wertgrenze von 5,77 Euro nicht überschritten wird. Für den Arbeitnehmer ist die gewährte Mahlzeit steuer- und sozialabgabenfrei. Aus Sicht des Arbeitgebers ist diese Maßnahme wegen der Pauschalbesteuerung wenig sinnvoll. "Da muss der Arbeitgeber Sie schon sehr mögen", ist Menge überzeugt.

Wichtig bei der Nutzung geldwerter Vorteile ist, dass diese im Gesamtbetrag monatlich 44 Euro nicht übersteigen. "Das wird von vielen vergessen", so Menge. Wird der Gesamtbetrag zum Beispiel durch einen Monatskartenzuschuss schon ausgereizt, ist ein vom Chef gesponsertes Mittagessen bei einem Fortbildungsseminar nicht mehr drin.

Kindergartenzuschuss

Ganz einfach Geld sparen lässt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern beteiligt. Der Original-Bescheid der Kindergartenkosten muss nur dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Dieser kann dem Arbeitnehmer dann einen Teil oder den vollen Betrag lohnsteuer- und sozialabgabenfrei zusammen mit dem Gehalt überweisen. "Aufpassen muss man lediglich, wenn die Betreuungsstätte auch Unterricht anbietet, denn diese Leistung ist von dem steuerfreien Zuschuss ausgenommen", so Menge.

Betriebliche Altersvorsorge

Die zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung wird immer wichtiger. Deshalb gestaltet sich auch diese Form des Steuer- und Sozialabgabensparens besonders einfach. Beiträge bis zu 2520 (vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 2007) sind jährlich steuerfrei. Aller Voraussicht nach bleiben die Beiträge auch nach 2008 sozialabgabenfrei. Weitere 1800 Euro können Arbeitnehmer unbelastet einzahlen lassen, wenn kein Altvertrag mit Pauschalversteuerung mehr läuft. Ganz einfach ist dieses Sparmodell mit einer Direktversicherung möglich, die der Arbeitgeber auf den Namen eines Arbeitnehmers abschließt.

Fazit: Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, lassen sich mit ÖPNV- und Kindergartenzuschuss sowie bei der betrieblichen Altersvorsorge für beide Seiten Geld sparen. Weitere Sparmöglichkeiten sind zwar vom Gesetzgeber vorgesehen, aber wegen der komplizierten und arbeitsintensiven Durchführung wohl eher nicht gewollt. Zum Tragen kommen diese Sparmöglichkeiten bei neuen Arbeitsverträgen oder Gehaltserhöhungen. Bestehende Verträge können nicht dahingehend geändert werden, dass der Arbeitgeber weniger Bruttolohn zahlt, dafür aber beispielsweise einen Kindergartenzuschuss gewährt.