Mittwoch, 10. März 2010
Wohnung vermessen lohnt sich: Geld zurück für Mieter
Ist die Wohnung zehn Prozent kleiner als im Vertrag steht, ist das eine Grund zur Mietkürzung.
(Foto: Siegfried Fries, pixelio.de)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Mieterrechte beim Streit um falsche Wohnflächenangaben in Mietverträgen gestärkt. Laut einem am Mittwoch verkündeten Urteil stellt eine "Circa"-Angabe zur Wohnfläche im Mietvertrag keine zusätzliche Toleranzschwelle dar, die bei der Berechnung von Mietrückzahlungen zugunsten des Vermieters berücksichtigt werden muss. Nach geltendem Recht dürfen Mieter anteilig Miete zurückverlangen, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. (ATZ: VIII ZR 144/09)
Im aktuellen Fall hatte ein Mieter von seinem Vermieter 6800 Euro für überbezahlte Miete in den Jahren 2002 bis 2007 zurückgefordert, da die Wohnfläche mit 83 Quadratmetern um mehr als zehn Prozent von den im Mietvertrag angegebenen "circa 100 Quadratmeter" abwich. Das Landgericht Aachen erkannte die Forderung zwar grundsätzlich an, kürzte den Betrag jedoch um fünf Prozent, da wegen der "circa"-Angabe im Vertrag die Rückzahlung lediglich aus einer Fläche von 95 Quadratmetern zu berechnen sei. Dieses Urteil hob der BGH nun auf und stellte damit klar, dass der relativierende "circa"-Zusatz auch bei der Berechnung der Mietminderung "keine zusätzliche Toleranzschwelle" rechtfertigt.
"Circa" ohne Bedeutung
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten begrüßte die Entscheidung: Die zehnprozentige Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächenangaben sei eine Ausnahmeregelung und schließe eine zusätzliche Toleranz aus. "Dem relativierenden Zusatz 'circa' kommt keine Bedeutung zu", erklärte Siebenkotten. Das heißt: Ist die Wohnung 17 Prozent kleiner als angegeben, kann man auch die Miete um 17 Prozent kürzen.
Der Anspruch der Mieter, in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt laut Siebenkotten "aber erst dann zu laufen, wenn der Mieter weiß, dass er entsprechende Ansprüche hat."
ino/AFP
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