Ratgeber

96 Quadratmeter für zwei PersonenHartz-IV-Empfänger darf bleiben

08.06.2010, 12:00 Uhr

Bei der Beurteilung, ob eine Wohnung für einen Hartz-IV-Empfänger angemessen ist, spielt nicht nur die Wohnungsgröße eine Rolle. Die Behörde muss auch prüfen, ob eine kleinere Wohnung günstiger zur Verfügung stehen würde.

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Die Größe einer Wohnung allein ist nicht relevant. (Foto: dpa)

Hat ein Hartz-IV-Empfänger eine zu große Wohnung, muss er nicht zwangsläufig einen Teil der Miete selbst tragen. Das entschied das Sozialgericht Koblenz. Vielmehr müssten die Behörden prüfen, ob die Gesamtsumme der ortsüblichen Miete entspricht (Az.: S 16 AS 444/08).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Hartz-IV-Empfängers statt, der mit seiner Ehefrau in einer 96 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Die Kaltmiete von 400 Euro und die Nebenkosten trägt die Kommune. Diese forderte den Kläger auf, sich eine kleinere Wohnung zu suchen, da für zwei Personen 60 Quadratmeter angemessen seien. Als der Kläger dem nicht nachkam, kürzte die Behörde ihren Mietkostenzuschuss.

Das Sozialgericht hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig. Die Kommune habe zwar Recht, dass der Kläger an sich eine zu große Wohnung bewohne. Allerdings habe sie nicht ermittelt, ob seine Miete tatsächlich geringer wäre, wenn er in eine kleinere Wohnung umziehen würde.

Quelle: dpa