Mittwoch, 25. Februar 2009
Erbschaft ausgeschlagen: Irrtum über Nachlass zählt nicht
Wer sich über den Wert eines Nachlasses geirrt und die Erbschaft deshalb ausgeschlagen hat, kann die Ausschlagung nicht nachträglich anfechten. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 3 Wx 123/08). In dem Fall hatte ein Mann das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen - er war der Ansicht, finanziell sei nichts zu holen.
Außerdem wollte er sich nicht um die Nachlassverwaltung kümmern. Als sich herausstellte, dass die Mutter über ein Vermögen von knapp 129.000 Euro verfügte, erklärte der Sohn die Anfechtung. Das Gericht sah in dem Irrtum über den Wert des Nachlasses aber keinen hinreichenden Anfechtungsgrund. Eine Ausnahme komme allenfalls infrage, wenn der Erbe irrtümlich von einer Überschuldung der Erbschaft ausgegangen sei.
Hintergründe zur Nachricht
Bilderserien zur Nachricht
Ratgeber
-
Arbeiten, studieren, Steuern sparen
Studiengang mindert Steuerlast
-
Erdbeerkonfitüre im Test
Die Beste steht im Kühlregal
-
Sicherheit ist Trumpf
Giro- und Kreditkarte schützen
-
Haftpflicht- und Lebenspolicen
Welche Versicherer sind gut?
-
Trotz vieler Pleiten
Deutsche werden immer reicher
-
Energetische Sanierung
Viele Bauherren enttäuscht
-
Auch Samsonite-Modell bedenklich
Wenn Koffer krank machen
-
Darauf müssen Eltern achten
Teure Versager im Kindersitztest
-
Teurer Schutz mit Tücken
Welche Policen unnötig sind
-
Auch mTAN kann unsicher sein
Tatanga räumt Konten ab
-
Mietrechtsreform für Energiewende
Vermieter mit mehr Rechten
-
Pornos kaufen am Tag des Herrn
Sexshop darf sonntags öffnen