Montag, 09. Februar 2009
Bei Ebay schlecht bewertet: Käuferrechte verspielt?
Bei Mängeln an einer im Internet ersteigerten Ware muss der Verkäufer den Kaufpreis auch zurückzahlen, wenn der Käufer eine schlechte Bewertung über ihn online gestellt hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. (AZ: 262 C 34119/07)
Das Gericht gab damit einer Käuferin Recht, die im Juni 2007 für 1214 Euro ein Notebook ersteigert hatte. Beim Erhalt stellte sie einen Riss sowie Kratzer an dem Gerät fest. Daraufhin widerrief sie den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte den Kaufpreis zurück. Außerdem gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin beim Internetauktionshaus eBay ab.
Rufschädigung?
Daraufhin weigerte sich die Verkäuferin, das Geld zurückzuzahlen. Durch die - aus ihrer Sicht - falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.
Das Amtsgericht München urteilte, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund der Mängel berechtigt gewesen sei. Ein Zurückbehaltungsrecht der Verkäuferin wegen der Bewertungen bei eBay bestehe nicht, da es keine direkte Verbindung zu den Ansprüchen gebe. Die Verkäuferin kann die Rückzahlungsforderung auch nicht mit angeblichen Gewinneinbußen verrechnen, solange diese Einbußen nicht ausreichend belegt sind.
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