Mittwoch, 14. Juli 2010
Lebensversicherung: Kein Nachschlag nach Kündigung
2001 und 2005 hatte der BGH entschieden, dass Kunden höhere Rückkaufswerte zustehen, wenn sie ihre Lebensversicherung kündigen. Der Haken an der Sache: Die Reklamationsfrist war in einigen Fällen schon abgelaufen. Die Kunden hofften trotzdem auf Rückzahlungen. Jetzt kam die Abfuhr vom BGH.
Kein Nachschlag für die Kunden - die Versicherungen kommen damit um Rückzahlungen in Milliardenhöhe herum.
(Foto: Günter Havlena, pixelio.de)
Wer seine Lebensversicherung vor 2005 vorzeitig gekündigt hat, kann doch nicht auf Nachschlag hoffen. Verbraucherschützer sind jetzt mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Die Verbraucherzentrale Hamburg wollte rückwirkend höhere Rückkaufswerte erstreiten. Die Bundesrichter befanden jetzt aber: Mögliche Ansprüche verjähren grundsätzlich fünf Jahre nach Abrechnung durch die Versicherung - und nicht erst nach der Entscheidung des BGH zu diesem Komplex vor fünf Jahren. Nach zwei verbraucherfreundlichen Urteilen 2001 und 2005 entschied das Gericht diesmal zugunsten der Versicherungsunternehmen (IV ZR 208/09).
Versicherer können aufatmen
Viele Versicherte müssen sich nun mit geringeren Rückkaufswerten zufriedengeben. Nach Angaben der Verbraucherschützer sparen die Versicherungsunternehmen Kosten in Milliardenhöhe. In dem Musterprozess klagte die Verbraucherzentrale gegen den Lebensversicherer Iduna. Dabei vertrat sie Versicherte, die ihre Kapitallebensversicherungen beziehungsweise privaten Rentenversicherungsverträge zwischen 1996 und 2000 gekündigt hatten. Die Versicherung zahlte daraufhin teilweise eine Rückvergütung aus.
Diesmal nicht verbraucherfreundlich
In seinen Urteilen von 2001 und 2005 hatte der BGH die Berechnung von Rückkaufswerten durch die Versicherungen jedoch als zu niedrig beanstandet. Der sogenannte Stornoabzug musste daraufhin gestrichen werden und der Rückkaufswert durfte einen Mindestwert nicht unterschreiten. Einige Kunden wollten vor dem BGH nun Nachzahlungen erstreiten. Die Verjährungsfristen hätten schließlich erst nach den BGH-Urteilen zu laufen begonnen, da die Kunden zuvor ihre Ansprüche nicht geltend machen konnten.
Der BGH sieht das anders. Die Verjährungsfristen für Ansprüche, die über den ausbezahlten Betrag hinausgehen, begännen in dem Jahr, in dem der Rückkaufswert von der Versicherung abgerechnet wurde. Damit seien Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert verjährt. "Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) lag", teilt der BGH mit
dpa
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