Freitag, 12. Februar 2010
Nichtraucherschutz: Kein Schadensersatz für Pächter
Weniger Raucher, weniger Umsatz - mit diesem Argument wollte ein Gasstättenbetreiber seine Pacht kürzen.
(Foto: dpa)
Ein Gaststättenpächter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil in seinem Lokal nicht mehr geraucht werden darf. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Grundsatzurteil. Das Rauchverbot nach dem Erlass des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes sei "kein Mangel des Mietobjekts", für den der Verpächter einstehen müsste (Az.: 1 U 579/09). Das Gericht wies die Schadenersatzklage des Pächters ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu (BGH-Az.: XII ZR 189/09).
Im vorliegenden Fall hatte ein Gastwirt 2005 eine Gaststätte gepachtet, in der nach der damaligen Rechtslage geraucht werden durfte. Nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes entfiel diese Möglichkeit, denn die Gaststätte erfüllt nicht die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten. Daraufhin wandte sich der Gastwirt an den Verpächter und verlangte wegen der aus seiner Sicht nur noch eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit Schadenersatz.
dpa
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