Mehrere Behindertenparkplätze frei Keine Gnade für Falschparker
Wer sich als Gesunder auf einen Behindertenparkplatz stellt, riskiert, dass der Wagen abgeschleppt wird. Auch dann, wenn es noch genügend freie Behindertenparkplätze gibt. Warum das so ist, hat jetzt das Neustädter Verwaltungsgericht begründet.
Sie sind geräumig genug für jedes SUV, liegen meist strategisch günstig in der Nähe des Eingangs von Ämtern oder Einkaufszentren und außerdem sind sie meistens frei, auch wenn sonst kein Fleckchen Parkraum im Umkreis von zwei Kilometern zu finden ist: Behindertenparkplätze. Der Name deutet bereits auf das Ausschlusskriterium hin - nur Schwerbehinderte dürfen sie nutzen. Wer sich ohne entsprechenden Ausweis auf einen Behindertenparkplatz stellt, riskiert nicht nur ein Bußgeld von 35 Euro, sondern auch ein teures Abschleppen.
Das musste auch ein Anwalt erfahren, der sein Auto vor dem Amtsgericht Ludwigshafen parkte, auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Nachdem der Mann im Gericht nicht aufzufinden war, wurde der Wagen abgeschleppt. Die Kosten von 145,75 Euro wurden dem Anwalt in Rechnung gestellt, der wiederum nicht zahlen wollte. Seine Begründung: Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen. Zum einen hätte ihn die Politesse im Gericht sehr wohl finden können. Zum anderen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz frei gewesen.
Abschleppen zur Abschreckung
Obwohl offenbar kein Berechtigter vom Parken abgehalten wurde, scheiterte seine Klage vorm Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 5 K 369/11). Ein Fahrzeug, das verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz stehe, dürfe sofort abgeschleppt werden, stellten die Richter klar. Denn ein Behindertenparkplatz sei durch das Falschparken auch dann in seiner Funktion beeinträchtigt, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien.
Dem Schutz der Schwerbehindertenparkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. "Diesem Personenkreis muss der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestehen", heißt es in der Urteilsbegründung. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.
Im Übrigen habe die Politesse auch keine weiteren Nachforschungen anstellen müssen. Zwar wird normalerweise nicht gleich abgeschleppt, wenn jemand kurz auf dem Behindertenparkplatz hält. Allerdings stellte das Bundesverwaltungsgericht schon 2002 fest: Der Autofahrer muss sofort wegfahren können. Schon nach drei Minuten ist Abschleppen gerechtfertigt (Az. 3 B 67/0).
Das Urteil des Neustädter Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, der Anwalt kann in Berufung gehen.