Freitag, 17. Juli 2009
Gut für Schnäppchenjäger: Mehr Details beim Preisvergleich
Preissuchmaschinen im Internet müssen auf ihren Ranglisten neben dem Produktpreis auch auf Versandkosten hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Dem Urteil zufolge muss der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis Versandkosten enthält oder nicht. Die Aussagekraft des Preisvergleichs - üblicherweise eine Rangliste mit den günstigen Angeboten an der Spitze - hänge von dieser wesentlichen Information ab, befand das Gericht.
Damit gab der BGH einer Unterlassungsklage des Elektronikhändlers ProMarkt gegen den Konkurrenten Media Online statt. Dieser hatte bei froogle.de, einer Preissuchmaschine des Internet-Konzerns Google, wie dort üblich keine Versandkosten ausgewiesen. (Az: I ZR 143/04 vom 4. Oktober 2009)
Der Endpreis entscheidet
Aus Sicht des BGH-Wettbewerbssenats ist es nicht ausreichend, dass der Verbraucher erst dann über die Existenz von Zusatzkosten informiert wird, wenn er auf das entsprechende Angebot klickt. Denn für den Rang innerhalb der Liste sei der Preis maßgeblich, so dass die - teilweise erheblichen - Versandkosten aus Verbrauchersicht wichtig sind. In der Verhandlung am Donnerstag hatte BGH-Richter Wolfgang Schaffert darauf hingewiesen, dass es bei den Listen ja gerade um Preisunterschiede gehe. "Da können Versandkosten eine Rolle spielen."
Konsequenz des Urteils ist aber nicht, dass bereits auf den Ranglisten die genaue Höhe der Versandkosten ausgewiesen werden muss. Nach einem BGH-Urteil vom Oktober 2007 reicht es, wenn die Details der Auslieferung leicht erkennbar auf einer weiteren Seite angegeben sind, die der Kunde bei näherer Befassung mit dem Angebot anklickt.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nannte das Urteil ausgesprochen verbraucherfreundlich. "Versandkosten können Preisvergleiche erheblich verzerren", sagte die Verbraucherschutz- Juristin Ulrike Weingand. Den Kunden werde nun unnötige Sucharbeit erspart.
dpa
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