Ratgeber

Pfandbons, Brötchen, Abfall Mitnehmen ist Diebstahl

27.07.2009, 12:15 Uhr

Drei Brötchen oder zwei Pfandbons - auch wer solche Kleinigkeiten aus dem Betrieb mitnimmt, kann deswegen gekündigt werden. Wenn die Vorwürfe berechtigt sind, helfen fadenscheinige Ausflüchte wenig.

Drei Brötchen oder zwei Pfandbons - auch wer solche Kleinigkeiten aus dem Betrieb mitnimmt, kann deswegen gekündigt werden. Wenn die Vorwürfe berechtigt sind, helfen fadenscheinige Ausflüchte wenig. "Es geht in solchen Fällen im Kern um den Vertrauensverlust. Und wenn später herauskommt, dass man gelogen hat, ist der natürlich umso größer", erläuterte der Arbeitsrechtler Michael Eckert.

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Auch wenn die Brötchen sonst im Abfall landen, darf man sie nicht einfach mitnehmen. (Foto: picture-alliance/ dpa)

Noch schlimmer sei es, andere Kollegen zu Unrecht zu beschuldigen, um den Verdacht von sich zu lenken. "Das ist sogar eine Straftat und allein schon ein Grund für eine Kündigung", sagte Eckert. Auch seien Vorgesetzte erfahrungsgemäß eher bereit, Gnade vor Recht ergehen zu lassen, wenn Mitarbeiter nicht erst ihre Unschuld beteuern und so die Klärung erschweren, sondern zu dem stehen, was sie getan haben.

Pfandbon-Fall neu aufgerollt?

Am 28. Juli berät das Bundesarbeitsgericht, ob der Fall einer Berliner Kassiererin neu aufgerollt werden muss, die wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt worden war. Das Berliner Landgericht hatte die Kündigung im Februar für zulässig erklärt. Es sah den Vertrauensverlust für besonders schwer an, weil die Kassiererin einer Kollegin die Schuld zugeschoben hatte.

Dies ist kein Einzelfall: Am kommenden Donnerstag entscheidet das Arbeitsgericht Mannheim, ob die Kündigung eines Mitarbeiters einer Abfallentsorgungsfirma rechtens war, der ein weggeworfenes Kinderbett mit nach Hause genommen hatte. Und am vergangenen Freitag ging es vor dem Arbeitsgericht Heilbronn um die Entlassung einer Frau, die drei Brötchen gestohlen haben soll.

Der Kollege macht's doch auch!

Bei solchen Bagatelldelikten helfe es Beschuldigten auch nicht weiter, sich auf Kollegen zu berufen, erläuterte Eckert. "Wenn andere das machen, kann ich das noch lange nicht auch so machen." So gebe es hier keine sogenannte betriebliche Übung, auf die Beschäftigte sich berufen könnten. "Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es immer wieder passiert."

Selbst wenn Mitarbeiter im Glauben waren, dass der Chef mit der Praxis einzelner Kollegen einverstanden ist, sei das noch keine Entschuldigung, erklärte Eckert. Denn derartige Bagatelldelikte geschähen oft ohne das Wissen des Vorgesetzten. Das heißt aber nicht, dass er es in Ordnung findet, wenn Mitarbeiter abends zum Beispiel restliche Lebensmittel aus der Betriebsküche einstecken. "Da geht man also besser zum Chef und fragt: Chef, wie ist das eigentlich mit den Brötchen, die abends übrigbleiben? Dürfen wir die mitnehmen?"

Allerdings darf der Vorgesetzte nicht mit zweierlei Maß messen: "Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Es geht also nicht, dass er dem einen etwas erlaubt und dem anderen nicht", sagte Eckert. "Wenn er gesehen hat, dass der Herr Schulz jeden Abend die restlichen Brötchen einsteckt oder ihm sogar regelmäßig welche in die Hand gedrückt hat, kann er sich mir gegenüber nicht wegen der gleichen Sache beschweren."

Quelle: dpa