Montag, 18. August 2008
Dumm gelaufen?: Onlinehändler schickt Ware nicht
Bleibt ein Onlinehändler bestellte Ware auch nach schriftlicher Aufforderung schuldig, versucht der Kunde besser schnell, sein Geld zurückzubekommen. Relativ gut sind seine Chancen, wenn er mit Kreditkarte bezahlt hat, sagte Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht. Viele Kreditkarten-Anbieter ermöglichen, Buchungen rückgängig zu machen. "Wichtig ist nur, dass man das nicht verschläft." Weil sich die dabei einzuhaltenden Fristen aber von Anbieter zu Anbieter unterscheiden, ist ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfehlenswert.
Rund 4500 Verbraucher soll ein Internet-Händler betrogen haben, der sich vor dem Landgericht Darmstadt verantworten muss. Er hatte beim Auktionshaus Ebay Ware angeboten, sie den erfolgreichen Bietern aber nicht geschickt. Dabei soll ein Schaden in Höhe von rund einer Million Euro entstanden sein.
Wer einem Betrüger aufgesessen ist, wird auch dann am besten rasch aktiv, wenn er im Lastschriftverfahren bezahlt hat, sagte Astrid Auer-Reinsdorff: Meist sind maximal sechs Wochen Zeit, die Bank zu bitten, die Buchung rückgängig zu machen. Ein Problem hat laut der Expertin allerdings, wer die Ware per Überweisung bezahlt hat. "Dann hat die Bank keine Möglichkeit, die Buchung rückgängig zu machen."
Strafanzeige stellen
In diesem Fall bleibt dem Betrogenen nur, Strafanzeige zu stellen. Lässt sich die Identität des Händlers nicht auf dessen Webseite ermitteln, wird am besten unter www.denic.de die Funktion "Domainabfrage/whois" genutzt. Die Denic ist für die Vergabe der auf ".de" endenden Domains zuständig. Astrid Auer-Reinsdorff bremst aber allzu große Hoffnungen: "Ob das wirklich dazu führt, dass man sein Geld wiedersieht, ist fraglich."
Möglicherweise meldet sich ein Händler auch auf die Anfrage des Kunden hin, wo die Ware bleibt, mit dem Hinweis, er habe sie bereits abgeschickt. "Dann muss er das nachweisen", sagte Auer-Reinsdorff. Erbringt er den Nachweis, und die Ware wurde unversichert verschickt, hat der Kunde das Nachsehen - erbringt er ihn nicht, ist Handeln angesagt.
Eine zusätzliche Möglichkeit, wieder an ihr Geld zu kommen, haben Ebay-Nutzer: Ein Käuferschutzprogramm leistet in Fällen von Betrug Ersatz. Das gilt auch für den jetzt in Darmstadt verhandelten Fall. Laut Ebay-Pressesprecherin Maike Fuest existiert allerdings eine entscheidende Einschränkung: Ein Anrecht auf Ersatz hat seit einiger Zeit nur noch, wer den betrügerischen Händler über das Ebay-eigene System PayPal bezahlt hat.
Ratgeber
-
Manchmal reicht Haushaltsreiniger
Schimmel schnell bekämpfen
-
Stromanbieter-Wechsel
Hohe Ersparnisse möglich
-
"Wir haben viel dazugelernt"
E-Postbrief läuft schleppend an
-
Bei Sturz auf Eisplatte
Gemeinde haftet nicht immer
-
Viele Überstunden, wenig Geld
Hartz-IV-Empfänger darf ablehnen
-
Wandputz aus Lehm
Gesunde Luft und gutes Klima
-
Garantie-Extras für Elektrogeräte
Das meiste kann man sich sparen
-
Für geprellte Fluggäste
Schlichtungsstelle kommt
-
Eigenheim statt Aktien
Anleger bleiben risikoscheu
-
Solaranlagen, Wärmepumpen & Co.
Wie winterfest ist die Heizung?
-
"Ihr Steuerbescheid ist da"
Falsche Elster-Mails im Umlauf
-
Nahrungsergänzungsmittel
Kein Versprechen ohne Nachweis
