Donnerstag, 09. Oktober 2008
Krankenhaus-AGB: Selbstzahlerklausel nichtig
So genannte Selbstzahlerklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Krankenhäusern gelten nicht. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem Urteil.
Diese Klausel, wonach der Patient die Kosten trägt, wenn die gesetzliche Krankenkasse deren Übernahme ablehnt, benachteiligt nach Meinung des Gerichts die Patienten. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Patient vorher wisse, dass die Krankenkasse nicht zahle, er sich aber dennoch ins Krankenhaus begebe (Az: S 17 KR 296/07).
Das Gericht erklärte mit seinem Spruch eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Krankenhauses für nichtig. Der Kläger hatte sich wegen Atemstörungen im Schlaf in stationäre Behandlung begeben. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, die Behandlung hätte auch ambulant erfolgen können. Die Ablehnung erreichte den Kläger aber erst nach der Behandlung, obwohl er diese rechtzeitig mitgeteilt hatte. Das Krankenhaus war der Meinung, der Kläger müsste dann eben persönlich zahlen.
Das Sozialgericht sah dies anders. Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung solle nur ausnahmsweise ein Abrechnungsverhältnis zwischen Patient und Krankenhaus begründet werden, entsprechende Beziehungen sollten nur zwischen Krankenhaus und Krankenkasse bestehen. Dies werde mit den hier verwendeten Klauseln unterlaufen.
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