Mann ins Seniorenheim gebrachtUntreue Ehefrau enterben?
Wer fremdgeht, setzt nicht automatisch sein Erbe aufs Spiel. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt. Eine untreue Ehefrau ist demnach nicht automatisch erbunwürdig - auch dann nicht, wenn sie ihren Mann in einem Seniorenheim unterbringen lässt (Az: 21 U 9/10).
Wer fremdgeht, setzt nicht automatisch sein Erbe aufs Spiel. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt. Eine untreue Ehefrau ist demnach nicht automatisch erbunwürdig - auch dann nicht, wenn sie ihren Mann in einem Seniorenheim unterbringen lässt (Az: 21 U 9/10).
Im verhandelten Fall befand sich der spätere Erblasser wegen einer psychischen Erkrankung für rund ein Jahr in stationärer Behandlung. Nach der Entlassung kehrte er zunächst nach Hause zurück. Seine Frau sorgte jedoch dafür, dass er in einem Seniorenheim untergebracht wurde. Einige Jahre später starb er in Folge von Darmproblemen. Ein Sohn aus erster Ehe des Verstorbenen klagte gegen die Witwe auf Erbunwürdigkeit. Unter anderem warf er der Frau vor, ein Verhältnis zu haben. Sie habe deshalb versucht, eine Rückkehr des Mannes in den eigenen Haushalt zu verhindern.
Für die Richter reichten diese Argumente nicht aus: Zwar könne das Verschweigen einer außerehelichen Beziehung grundsätzlich eine arglistige Täuschung darstellen. Jedoch habe der Gesetzgeber bei der Regelung der Erbunwürdigkeitsgründe die Problematik der erbrechtlichen Folgen der ehelichen Untreue bereits berücksichtigt. Deswegen sei Untreue als möglicher Grund für den Entzug des Ehegattenpflichtteils entfallen. Nur bei besonders schwerwiegenden Umständen sei der untreue Ehepartner verpflichtet, seinen Partner aufzuklären.