Witwe klagt vergebensUrlaubsanspruch nicht vererbbar
Erst war der Mann zwei Jahre lang krank, dann starb er. Weil das Beschäftigungsverhältnis offiziell bis zum Tod währte, verlangt seine Witwe die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs. Zunächst erfolgreich.
Die Urlaubsansprüche eines Toten sind nicht vererbbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlösche der Urlaubsanspruch und wandele sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um (Az: 9 AZR 416/10). Das Gericht wies damit die Klage einer Witwe aus Mühlhausen ab. Sie hatte nach dem Tod ihres Mannes verlangt, dass Urlaub ausgezahlt würde, der wegen Krankheit für die Jahre 2008 und 2009 nicht gewährt worden war.
Nach Auffassung des Gerichts kann der Urlaubsanspruch in Form von Arbeitsbefreiung nur zu Lebzeiten geltend gemacht werden. Ein finanzieller Ausgleich wäre zwar vererbbar – aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis noch zu Lebzeiten beendet wird.
Bereits im Oktober 2009 hatte das Arbeitsgericht Bocholt die Klage der Frau zurückgewiesen. Auf ihre Berufung hin hatte das Landesarbeitsgericht Hamm ihr dann aber im April 2010 den finanziellen Ausgleich in Höhe von 3230,50 Euro für 35 Urlaubstage zugesprochen. Dagegen legte die beklagte Spedition aus Nordrhein-Westfalen erfolgreich Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.
Der Mann der alten Klägerin war seit 2001 als Kraftfahrer in der Firma beschäftigt und von April 2008 bis zu seinem Tod arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Ehemanns im April 2009 - und damit auch der Anspruch auf finanziellen Ausgleich.