Mittwoch, 28. Juli 2010
Steuervorteil besser nutzen: Urteil stärkt Alleinerziehende
Für getrennt lebende Eltern galt bislang die Regel: Wer das Kindergeld bekommt, der kriegt auch den Steuervorteil. Manchen Alleinerziehenden ging dadurch viel Geld durch die Lappen. Der Bundesfinanzhof schafft jetzt Abhilfe.
die Kindererziehung dürfen sich die Eltern teilen, den Freibetrag aber nicht.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Kümmern sich getrennt lebende Eltern annähernd gleichwertig um ein gemeinsames Kind, dann können sie künftig selbst entscheiden, wer die steuerliche Entlastung für Alleinerziehende in Anspruch nimmt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Eine entsprechende Erklärung kann auch rückwirkend abgegeben werden. (Az: III R 79/08)
Alleinerziehende können in ihrer Steuererklärung einen Freibetrag von 1308 Euro geltend machen. Teilbar ist dieser Entlastungsbetrag nicht, das hat der BFH nun auch bestätigt. Bislang wurde die Summe aber automatisch demjenigen Elternteil angerechnet, der auch das Kindergeld bekam. Das Problem: Bei fehlenden oder geringen Einkünften nützte der Freibetrag nichts.
Mit seinem neuen Leitsatzurteil hob der BFH die generelle Koppelung des Entlastungsbetrags an das Kindergeld auf: Wenn das Kind sich bei beiden Eltern annähernd gleich aufhält und bei beiden gemeldet ist, können die Eltern selbst entscheiden, wer den Betrag geltend macht. Dies ist für noch offene Steuerjahre auch rückwirkend möglich, wenn der Entlastungsbetrag nicht in eine Lohnsteuerkarte eingetragen war. Den Freibetrag abzugeben kann sich für beide Seiten lohnen, weil dies beim Ex-Partner zu einem höheren Nettoeinkommen und damit gegebenenfalls zu höheren Unterhaltszahlungen führt.
ino/AFP
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