Montag, 16. November 2009
Mieterhöhung: Vermieter hat großen Spielraum
Vermieter dürfen den Spielraum für eine Mieterhöhung bis zur Obergrenze ausschöpfen. Das folgt aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach muss der Vermieter nicht etwa einen Mittelwert innerhalb der Bandbreite der "ortsüblichen Vergleichsmiete" wählen, die den Rahmen für Mieterhöhungen markiert. Vielmehr darf er ans obere Limit gehen - und zwar auch dann, wenn sich die Vergleichsmiete aus einem Sachverständigen-Gutachten ergibt.
Damit gab das Karlsruher Gericht der Klage eines Vermieters aus dem Raum Görlitz statt. Er wollte die Monatsmiete von 234 auf 270 Euro anheben. Das Landgericht Görlitz hatte ihm nur zum Teil recht gegeben: Innerhalb der Spanne der zulässigen Mieterhöhung, der sich aus den Mieten vergleichbarer Wohnungen ergebe, müsse ein Mittelwert geschätzt werden, meinten die Richter.
Dem folgte der BGH nicht. Nach dem Urteil der BGH-Richter darf die Miete bis zum oberen Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Dies gelte auch dann, wenn kein Mietspiegel vorhanden sei, sondern die Vergleichsmiete per Gutachten ermittelt werden müsse (Az: VIII ZR 30/09 - vom 21. Oktober 2009).
Mieten dürfen innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen. Dabei dürfen sie aber nicht die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen. In vielen Städten ergibt sich die Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel.
dpa
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