Freitag, 15. Mai 2009
Rechte der Eltern: Wenn die Kita streikt
Bei einem unbefristeten Streik in der Kindertagesstätte darf die Mutter oder der Vater notfalls vorübergehend bei der Arbeit fehlen. "Für wie lange, ist nicht genau geregelt - zwei bis drei Tage sind aber in der Regel zulässig", sagte der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer. Nach Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch müssten Betroffene in dieser Zeit auch keine Lohnkürzungen fürchten.
Allerdings müssten berufstätige Eltern glaubhaft machen können, dass sie bei einem Streik keine Alternative hatten, als ihr Kind selbst zu Hause zu betreuen, sagte Bauer. Auch könne der Arbeitgeber einen Nachweis darüber verlangen, dass die Mitarbeiter der jeweiligen Kita während eines flächendeckenden Streiks auch tatsächlich die Arbeit niedergelegt haben.
"Außerdem kann nur ein Elternteil in so einer Situation freinehmen - das reicht ja zur Betreuung des Kindes aus", erläuterte Bauer. "Und wenn die Mutter oder der Vater eh zu Hause sind, kann der andere natürlich nicht auch noch wegen des Streiks der Arbeit fernbleiben."
Urlaub nehmen oder nacharbeiten
Wird in der Kita länger als drei Tage lang gestreikt, seien weitere Fehltage der Eltern nicht ohne weiteres entschuldigt. "Vernünftigerweise redet man dann mit dem Chef und vereinbart, dass man Urlaub nimmt oder die Zeit nacharbeitet", sagte Bauer.
Von diesem Freitag an wird in mehreren Bundesländern in den Kindertagesstätten gestreikt. Die Gewerkschaften ver.di und GEW haben ihre Mitglieder zu unbefristeten Arbeitsniederlegungen aufgerufen. Die Streiks sollen zunächst in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Hessen und Bremen beginnen. Besonders betroffen seien Dortmund, Duisburg, Mainz, Kiel und Kassel. Am 18. und 19. Mai soll auch in Bayern, in Baden-Württemberg, in Niedersachsen und im Saarland gestreikt werden. Schwerpunkte seien hier München, Nürnberg, Stuttgart, Mannheim, Hannover und Saarbrücken.
dpa
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