Urteil zur ErbschaftssteuerWer Pech hat zahlt doppelt
Erben von Kapitalvermögen, das in verschiedenen EU-Staaten angelegt ist, müssen in bestimmten Fällen mit doppelter Steuerbelastung rechnen. Die Steuergesetze innerhalb der EU müssen nicht angeglichen werden, urteilte der europäische Gerichtshof.
Erben von Kapitalvermögen, das in verschiedenen EU-Staaten angelegt ist, müssen in bestimmten Fällen mit doppelter Steuerbelastung rechnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Donnerstag in Luxemburg, die Mitgliedstaaten der EU seien nicht verpflichtet, ihre Steuersysteme soweit anzugleichen, dass Doppelbelastungen vermieden werden. (Rechtssache: C-67/08)
Anderes Steuersystem
Der jetzt entschiedene Rechtsstreit hatte in Deutschland begonnen: Eine Frau erbte dort Kapitalvermögen, das im Inland und in Spanien angelegt war. In Spanien musste sie für das dortige Vermögen Erbschaftsteuer bezahlen. Diese sollte nach dem Willen der Erbin auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, die das ganze Vermögen - sowohl in Deutschland als auch in Spanien - umfasste. Die Behörden billigten lediglich zu, dass die spanische Steuer auf die deutsche Bemessungsgrundlage angerechnet wird. Das reichte der Frau aber nicht aus.
Der Bundesfinanzhof wandte sich dann an das höchstes EU-Gericht und fragte, ob die Kapitalverkehrsfreiheit in der Union eingeschränkt werde. Der EuGH verneinte dies. Er wies auf die unterschiedlichen Steuersysteme in beiden Ländern hin. Spanien stelle auf den Sitz des Schuldners ab, in diesem Fall die spanische Bank. In Deutschland sei hingegen der Wohnsitz des Erben maßgeblich.