ErbschaftssteuerWer jetzt noch handeln sollte
Die Sinnhaftigkeit der Erbschaftssteuer spaltet die Geister. Fakt ist, dass sie kommt. Für einige kann es besser sein, in diesem Jahr noch nach altem Recht zu handeln.
Die Erbschaftssteuer spaltet die Geister. Die einen meinen, sie sei ein bürokratisches Monster, das letztendlich nur wenig einbringt und gehört deshalb, wie in Österreich, abgeschafft. Für die anderen ist es ein Stück Gerechtigkeit. Ein Teil des Vermögens der Verstorbenen bekommt der Staat und somit das Volk. Egal, wie man es betrachtet: Fest steht, dass die Erbschaftssteuer kommt - und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2007.
Wer noch nach altem Recht behandelt werden möchte, muss sich sputen. Noch bis zum in Kraft treten des neuen Gesetzes in der ersten Jahreshälfte 2008 ist dies möglich. Ein vorzeitiges Ableben ist dazu natürlich nicht nötig. Für Schenkungen gelten die gleichen Regeln.
Von der Grundtendenz gesehen, werden enge Familienangehörige künftig begünstigt. Entferntere Verwandte und sonstige Erben werden im Gegenzug stärker belastet. Freibeträge und Steuersätze haben wir für Sie in einer Tabelle (Link rechts unter dem Foto) zusammengestellt.
Zwar soll auch das normale Eigenheim künftig steuerfrei vererbt werden können, doch gerade bei Immobilien greift eine weitreichende Änderung. Häuser, Wohnungen und Gewerbeimmobilien wurden bislang nach dem Einheits- oder dem Ertragswertverfahren angesetzt. Das Resultat war ein wesentlich geringer Wert als der realistischere Verkehrswert. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Deshalb werden Immobilien künftig mit dem Verkehrswert angesetzt und genauso besteuert wie beispielsweise Bar- und Aktienvermögen.
Auch bei kleinen Familienbetrieben, wo Senior und Junior schon Hand in Hand arbeiten, sollte genau überlegt werden, ob die Firma nicht noch in diesem Jahr auf den Junior übertragen wird.
Um Licht ins Dunkel zu bringen hat n-tv.de zusammen mit der DTS Dietz Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH in Dresden drei Musterfälle entworfen und stellt das alte dem neuen Recht gegenüber.
Fall 1: selbst genutztes Eigenheim
Annahme: Der Sohn oder die Tochter erben das väterliche Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro.
Altes Recht: Das Einfamilienhaus wurde bisher mit dem Grundstückswert in Höhe von ca. 200.000 Euro (beispielhafte Berechnung nach dem Ertragswertverfahren) angesetzt. Aufgrund des Freibetrages in Höhe von 205.000 Euro bleibt das Einfamilienhaus von der Erbschaftsteuer verschont.
Neues Recht: Jetzt wird das Einfamilienhaus mit dem Verkehrswert in Höhe von 500.000 Euro angesetzt. Gleichzeitig wird der Freibetrag auf 400.000 Euro erhöht. Es verbleiben 100.000 EUR, welche mit 11 Prozent versteuert werden müssen. Somit fällt eine Steuerlast in Höhe von 11.000 Euro an.
Fall 2: zu Wohnzwecken vermietete Immobilie
Annahme: Der Sohn oder die Tochter erben das zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro.
Altes Recht: Das Einfamilienhaus wird wieder mit dem Grundstückswert in Höhe von ca. 200.000 EUR (beispielhafte Berechnung nach dem Ertragswertverfahren) angesetzt. Aufgrund des Freibetrages in Höhe von 205.000 EUR bleibt auch das vermietete Einfamilienhaus von der Erbschaftsteuer verschont.
Neues Recht: Das zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus wird nun mit dem Verkehrswert in Höhe von 500.000 Euro abzüglich eines Bewertungsabschlages in Höhe von 10 Prozent angesetzt. Gleichzeitig wird der Freibetrag auf 400.000 Euro erhöht. Es verbleiben 50.000 Euro, welche mit 7 Prozent versteuert werden müssen. Somit fällt eine Steuerlast in Höhe von 3.500 Euro an.
Fall 3: der Kleinbetrieb
Annahme: Der Sohn oder die Tochter erben den väterlichen Kleinbetrieb (zum Beispiel Handwerksbetrieb) mit einem Verkehrswert von 1.000.000 Euro
Altes Recht: Der Ansatz erfolgte in der Regel mit den Steuerbilanzwerten (Ausnahmen sind zum Beispiel Betriebsgrundstücke - hier gelten die in den Fällen 1 und 2 aufgeführten Fakten). Der Steuerbilanzwert ist aufgrund von Abschreibungen etc. sowie Nichtberücksichtigung von zukünftigen Ertragsaussichten in der Regel erheblich niedriger als der Verkehrswert. Im hier dargestellten Fall wird ein Steuerbilanzwert in Höhe von 200.000 Euro angenommen. Nach altem Recht bleibt der Kleinbetrieb aufgrund des Freibetrages für Betriebsvermögen in Höhe von 225.000 Euro von der Erbschaftsteuer verschont, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb veräußert wird oder bestimmte Entnahmen des Vermögens erfolgen. Zusätzlich ist natürlich noch der persönliche Freibetrag in Höhe von 205.000 Euro zu berücksichtigen.
Neues Recht: Der Handwerksbetrieb wird mit dem Verkehrswert in Höhe von 1.000.000 Euro angesetzt. Im Rahmen des sogenannten Abschmelzungsmodells und dessen nachfolgend, vereinfacht dargestellten Voraussetzungen, werden davon 85 Prozent steuerfrei belassen, wenn
- die Lohnsumme zehn Jahre lang nicht kleiner als 70 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre ist,
- keine Veräußerung, Aufgabe sowie Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb von 15 Jahren erfolgt.
Zusätzlich gibt es noch eine gleitende Freigrenze in Höhe von 150.000 Euro.
Im dargestellten Fall werden also, unter Erfüllung der Voraussetzungen und nach Abzug von 85 Prozent verbleibendenden 150.000 Euro zur Besteuerung herangezogen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages für Kinder fällt somit keine Erbschaftssteuer an. Soweit der Sohn oder die Tochter ihren Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro bereits durch anderweitige Erbschaften ausgeschöpft haben, beträgt die Steuerlast 11 Prozent und somit 16.500 Euro.
Gerät der Betrieb während der ersten zehn Jahre nach der Übertragung in finanzielle Schwierigkeiten, so dass zum Beispiel durch Entlassung von Mitarbeitern die Mindestlohnsumme (70 Prozent) unterschritten wird, wird rückwirkend eine höhere Bemessungsgrundlage festgesetzt, wobei für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wird, ein Zehntel des zuvor gewährten Abschlags entfällt.
Wird der Betrieb nach der Übertragung innerhalb von 15 Jahren sogar aufgegeben, führt diese Betriebsaufgabe zu einer Besteuerung des gesamten Verkehrswertes, hier von 1.000.000 Euro.