Ratgeber

Religionsausübung kein ArgumentHier ist Sonntagsarbeit üblich

01.12.2009, 13:48 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat die Sonntagsarbeit im Handel eingeschränkt - für Beschäftigte anderer Branchen ändert das allerdings nichts.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Sonntagsarbeit im Handel eingeschränkt - für Beschäftigte anderer Branchen ändert das allerdings nichts. "Auf die Arbeit im Krankenhaus zum Beispiel hat das keine Auswirkungen", sagt der Arbeitsrechtler Michael Henn. In bestimmten Bereichen müsse auch weiterhin sonntags gearbeitet werden.

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Die Pflege kann nicht ausfallen, weil die Pflegerin in die Kirche muss. (Foto: picture-alliance/ dpa)

Zwar kann der Arbeitgeber nicht willkürlich Sonntagsarbeit verordnen, wie es ihm passt. "Im Grundsatz ist Sonntagsarbeit immer noch verboten", erläutert Henn. Für manche Berufsfelder sieht das Arbeitszeitgesetz aber Ausnahmen vor. Sie gelten zum Beispiel in der Pflege oder im Rettungsdienst, aber auch für Bäcker. Im Zweifel können Arbeitgeber außerdem eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Dann wird im Einzelfall zum Beispiel geprüft, ob sich die Arbeit nicht auch an Werktagen erledigen lässt.

Zu religiös zum sonntags Pflegen

Wird die Sonntagsarbeit für zulässig erklärt, können sich Arbeitnehmer nicht auf ihr Recht auf ungestörte Religionsausübung berufen. Wer so religiös ist, dass er Sonntagsarbeit kategorisch ausschließt, hätte sich das vorher überlegen müssen: "Dann darf man eben nicht im Pflegedienst arbeiten", so Henn.

Es sei auch kein Argument gegen Sonntagsarbeit, wenn der Arbeitsvertrag den Einsatz an diesen Tagen nicht ausdrücklich vorsieht. Wird er im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen, ist die im Betrieb übliche Verteilung der Arbeitszeit maßgeblich. In einem Betrieb mit einer Sieben-Tage-Woche müssen Beschäftigte also prinzipiell damit rechnen, dass sie auch sonntags zum Dienst müssen. Das gilt selbst dann, wenn sie das jahrelang nicht mussten. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, sonntags freizuhaben, hat das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich klargestellt.

Quelle: dpa