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Technik

Dienstag, 22. Juli 2008

Ratschläge der Verbraucherschützer: Ärger mit DSL-Anbietern

Das Geschäft mit den schnellen DSL-Internetanschlüssen boomt. Allerdings geht für viele damit der Ärger los: lange Wartezeiten, nicht eingehaltene Termine für die Freischaltung und langsamere Übertragungsraten als versprochen. Barbara Steinhöfel, bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz für Telekommunikation und Medien zuständig, gibt Tipps, wie sich der Verbraucher helfen kann.

Warum muss man oft wochenlang auf den Anschluss warten?

Barbara Steinhöfel: Häufig führt die hohe Zahl an Neuanschlüssen zu Bearbeitungsengpässen bei den Anbietern. So werden Aufträge nicht zeitnah an die Deutsche Telekom weitergeleitet, bei der die Mitbewerber die Leitungen entweder anmieten oder den Auftrag erteilen müssen, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung einen DSL-Anschluss zu schalten. Doch auch der Kunde kann Fehler machen. So sollte man die Laufzeiten und Kündigungsfristen des alten Vertrages vor Abschluss eines neuen Vertrages überprüfen und erst zu dem Termin wechseln, zu dem der alte Vertrag abläuft. Wichtig ist auch, dass die Kundendaten beim neuen und beim alten Anbieter identisch sind und sich keine Tippfehler eingeschlichen haben oder Angaben vergessen wurden.

Was tun bei langen Wartezeiten?

Ansprechpartner ist stets der neue Anbieter. Selten nennt der Anbieter jedoch konkrete Freischalttermine. Lässt die Freischaltung auf sich warten, kommt der angekündigte Techniker nicht oder wird die Leitung trotz Ankündigung nicht freigeschaltet, kann der Kunde nicht sofort vom Vertrag zurücktreten. Er muss dem neuen Anbieter zunächst schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine angemessen lange Frist von etwa drei bis vier Wochen zur Schaltung des DSL-Anschlusses setzen. Damit wird diesem letztmalig Gelegenheit gegeben, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Lässt der Anbieter diese Frist verstreichen, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Welche Rechte hat der Kunde, wenn die gewünschte Bandbreite nicht erreicht wird?

Werbung und Wirklichkeit gehen hier oft auseinander. Wird vertraglich eine Bandbreite garantiert, hat der Kunde bei Unterschreitung ein außerordentliches Kündigungsrecht. Vorher muss der Anbieter allerdings unter Fristsetzung aufgefordert werden, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Wird keine Bandbreite garantiert, kann der Verbraucher nur versuchen, mit seinem Anbieter eine Einigung zu erreichen. Stellt sich der Anbieter stur, kommt es im Zweifelsfall darauf an, ob der Kunde beweisen kann, dass die bei ihm ankommende Bandbreite nicht "mittlerer Art und Güte" ist. Dies ist jedoch mit zumutbarem Aufwand kaum zu beweisen.

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