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WohnenBurgwohnung wird nicht vom Mietspiegel erfasst

12.09.2011, 10:27 Uhr

Berlin (dpa/tmn) - Eine Wohnung im Turm einer mittelalterlichen Burg ist ein ungewöhnliches Domizil. Kein Wunder, dass auch andere Regeln für Mieterhöhungen gelten als in einer normalen Wohnung.

Berlin (dpa/tmn) - Eine Wohnung im Turm einer mittelalterlichen Burg ist ein ungewöhnliches Domizil. Kein Wunder, dass auch andere Regeln für Mieterhöhungen gelten als in einer normalen Wohnung.

Der Mietspiegel gilt nicht für eine Wohnung im Turm einer Burg. Das hat das Amtsgericht Düren entschieden, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin berichtet. In dem Fall (Aktenzeichen: 42 C 228/10) hatte der Vermieter und Burgherr im Turm seiner Burg aus dem 12. Jahrhundert eine Wohnung vermietet. Für seine Mieterhöhung von 343,23 Euro auf 400,- Euro stützte er sich auf den örtlichen Mietspiegel und stufte die Burg-Wohnung als «gehobene Mietwohnung» ein.

Das Amtsgericht wies die Mieterhöhungsklage des Burgherren ab. Der Mietspiegel sei auf die Burgwohnung nicht anwendbar. Diese Art von Wohnung sei im Mietspiegel überhaupt nicht enthalten, der Mietspiegel beziehe sich nur auf Wohnungen, die ab 1948 bezugsfertig wurden.

Mieterhöhungen können in diesem Fall laut Mieterbund nur mit Hilfe eines Sachverständigen-Gutachtens begründet werden können oder - wie das Amtsgericht vorschlägt - mit Vergleichswohnungen.

Quelle: dpa

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