

Die Vorabpauschale für ETFs fällt dann an, wenn Sie im vergangenen Jahre mit Ihrer Geldanlage auf ETFs Gewinn gemacht haben. Wie hoch die Pauschale ist, hängt davon ab, wo sich das Zinsniveau bewegt.
Der Anbieter für Ihr Depot führt die Vorabpauschale im Januar von Ihrem Verrechnungskonto ab. Daher ist es wichtig, dass dies ausreichend Guthaben aufweist. Wir haben hier für Sie alle wichtigen Informationen rund um die ETF-Vorabpauschale zusammengefasst.
Was sind ETFs? Diese Frage haben Sie sich vermutlich gestellt, bevor Sie mit der Investition in diese Form der Wertpapiere begonnen haben. Die wenigsten Trader stellen sich jedoch die Frage, was sich hinter der Vorabpauschale verbirgt. Das ist verständlich, denn wenn Sie sich bei einem Broker über dessen Angebot informieren, wird das Thema meist nicht aufgegriffen.
Wir haben für Sie daher die wichtigsten Informationen rund um die Thematik zusammengestellt und gehen zuerst darauf ein, was die Vorabpauschale eigentlich ist. Auf Kapitalerträge aus Geldanlagen fallen jährlich Steuern an. Es handelt sich hierbei um die Abgeltungssteuer. Die Vorabpauschale bildet die Grundlage, auf der die Abgeltungssteuer dann berechnet wird.
Es gibt sie seit dem Jahr 2018. Zur damaligen Zeit wurde die Investmentsteuerreform durchgeführt und umgesetzt. Seit dem Jahr 2024 wird die Vorabpauschale im Januar von Ihrem Verrechnungskonto eingezogen.
Die Höhe der Pauschale ist abhängig davon, wie der Basiszinssatz derzeit ist. Dazu kommt eine fiktive Berechnung möglicher Gewinne, die Sie mit Ihrer Geldanlage erwirtschaften können. Die Besteuerung zu Anfang des Jahres soll verhindern, dass Steuerzahler mit der folgenden Einkommenssteuer zu hohe Beträge nachzahlen müssen.
Bevor Sie die Vorabpauschale für Ihren ETF berechnen, ist es gut zu wissen, wie diese allgemein funktioniert. Sie wird immer für die ausschüttungsgleiche Erträge berechnet. Das heißt, nicht nur der ausschüttende ETF unterliegt der Vorabpauschale, sondern auch thesaurierende Varianten. Das heißt, Sie zahlen Steuern sowohl auf Gewinne, die an Sie ausgezahlt wurden, als auch an Gewinne, die wieder in den Fonds geflossen sind.
Die Berechnung erfolgt jährlich und Sie sind dazu verpflichtet, die Vorabpauschale für den ETF in der Steuererklärung zu hinterlegen. Die nachfolgenden Begriffe spielen in dem Zusammenhang eine wichtige Rolle.
Die Berechnungsgrundlage für die Vorabpauschale ist der Wertzuwachs bei Ihren Geldanlagen. In Bezug auf den ETF bedeutet dies, dass erst einmal ein fiktiver Betrag festgelegt wird, der im laufenden Jahr zu erwarten ist. Meist wird sich dabei am aktuellen Wert des Fonds orientiert im Zusammenspiel mit dem Basiszinssatz.
Jedes Jahr wird der Basiszins durch die Deutsche Bundesbank herausgegeben. Bei der Berechnung der Vorabpauschale wird er genutzt. Zusätzlich dazu wird auf den aktuellen Wert Ihres Fonds geschaut. Dadurch ergibt sich die Grundlage für die Vorabpauschale. Da der Basiszinssatz sich verändert, ist auch die Höhe der Pauschale nicht in jedem Jahr gleich. Bedenken Sie das, wenn Sie das Guthaben berechnen, welches Sie bis zur Abbuchung der Pauschale auf Ihrem Verrechnungskonto haben müssen.
Jedes Jahr erhalten Sie einen sogenannten Sparerpauschbetrag. Dieser hat für Einzelpersonen eine Höhe von 1.000 Euro und ist der Betrag, der bei Kapitalerträgen von der Steuer ausgenommen ist. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin veranlagt sind, können Sie Ihre Freibeträge zusammenlegen und haben 2.000 Euro. Bei der Berechnung Ihrer Vorabpauschale wird geprüft, ob der berechnete fiktive Betrag über oder unter dem Sparerpauschbetrag liegt. Bewegt er sich darunter, müssen Sie nicht mit dem Abzug der Pauschale rechnen.
Denken Sie daran, in Bezug auf die Vorabpauschale für ETFs den Freistellungsauftrag bei Ihrem Depotanbieter einzurichten. Sie können den Sparerpauschbetrag auch auf mehrere Banken verteilen.
Vielleicht stellen Sie sich die Frage, bei welcher Form der ETFs oder Geldanlagen die Vorabpauschale überhaupt anfällt. Gerade dann, wenn Sie sowohl thesaurierende als auch ausschüttende Ausführungen haben, kommt Unsicherheit auf. Die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs basiert auf einem fiktiven Betrag, der berechnet wird. Anders sieht es aus, wenn die Vorabpauschale auf ausschüttende ETFs oder Geldanlagen erhoben wird. Hier werden die Ausschüttungen, die Sie im Vorjahr erhalten haben, als Basis genutzt.
Die Einführung der Vorabpauschale basiert auf der Idee, dass die Besteuerung für ETFs und Fonds eine gleiche Grundlage hat. Dabei ist das Ziel, sowohl ausschüttende als auch thesaurierende Fonds einer Besteuerung unterziehen zu können. Würde die Steuer nur auf ausgeschüttete Kapitalerträge erhoben werden, wäre das eine unfaire Form der Steuerberechnung.
Es ist nicht verkehrt, wenn Sie die Vorabpauschale für Ihren ETF berechnen möchten, um abschätzen zu können, welcher Betrag auf Sie zukommt. Hier können Sie eine Formel verwenden, die grundsätzlich zum Einsatz kommt. Bevor wir diese Formel hier benennen, möchten wir jedoch erst auf wichtige Faktoren eingehen, die einen Einfluss auf die Berechnung nehmen können:
Wenn Sie einen ausschüttenden ETF besparen, sind die Ausschüttungen zu berücksichtigen, die Sie im Vorjahr erhalten haben. Diese werden vom Basisertrag erst einmal abgezogen.
Der Basisertrag muss natürlich erst einmal festgelegt werden. Dafür wird geprüft, wie hoch der Wert des ETFs zu Jahresbeginn war. Zusätzlich dazu kommt der Basiszinssatz des Jahres. Beides wird miteinander multipliziert. Abschließend erfolgt noch die Multiplizierung mit 0,7. Grund dafür ist, dass lediglich 70 % des Basiszinssatzes angerechnet werden.
Der Basisertrag wird der Wertsteigerung gegenübergestellt, die der ETF in dem jeweiligen Jahr durchlaufen hat. Der Betrag, der geringer ausfällt, ist die Berechnung für die Vorabpauschale. Bei Wertverlusten des ETFs müssen Sie nicht mit dem Abzug einer Vorabpauschale für diesen rechnen.
Die Höhe der Besteuerung liegt bei 25 %. Hier wird die Abgeltungssteuer angesetzt. Bedenken Sie, dass zusätzlich dazu noch der Solidaritätszuschlag abgeführt werden muss.
Möchten Sie jetzt die Vorabpauschale selbst berechnen, benötigen Sie erst einmal diese Formel für den Basisertrag:
Wert des ETFs im letzten Jahr x Basiszins x 0,7 = Basisertrag
Gehen wir eine Beispielrechnung durch. Sie haben einen Aktien ETF mit einem Wert von 100.000 Euro. Der Basiszins wird mit einer Höhe von 1 % festgelegt. Die Rechnung sieht wie folgt aus:
100.000 Euro x 1 % x 0,7 = 700 Euro.
Jetzt können Sie die Vorabpauschale auf Ihren ETF berechnen und erhalten einen ungefähren Wert. Sie entfällt auf die 700 Euro.
Wichtig zu wissen: Bei der Vorabpauschale handelt es sich nicht um die Abgeltungssteuer, sie wird als Grundlage für deren Berechnung genutzt.
Ein interessanter Aspekt ist die Teilfreistellung, die bei der Vorabpauschale noch eingesetzt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Regelung im deutschen Steuerrecht, mit der eine Doppelbesteuerung verhindert werden soll. Gerade bei Aktien kann diese anfallen. Haben Sie also vor allem Aktien-ETFs, können Sie diese Freistellung einsetzen. Sie hat eine Höhe von 30 %.
Die Festlegung dieser Teilfreistellung hatte unter anderem das Ziel, dass Anleger sich dafür entscheiden, in langfristige Aktien-Varianten zu investieren, zum Beispiel über einen ETF Sparplan.
Gehen wir davon aus, Sie investieren in einen Aktien-ETF mit einem jährlichen Ertrag von 2.000 Euro. Am Jahresanfang hat er einen Wert von 20.000 Euro. Normalerweise wenden Sie jetzt die oben angegebene Formel. Allerdings haben Sie bei einem Aktien-ETF, der sich zu mehr als 50 % aus Aktien zusammensetzt, einen Anspruch auf die Teilfreistellung mit 30 %.
Wichtig: Möchten Sie die Teilfreistellung nutzen sollten Sie darauf achten, dass Sie nur einen ETF kaufen, der 50 % oder mehr aus Aktien besteht.
Für die passende Planung Ihrer Finanzen ist es wichtig zu wissen, wann die Vorabpauschale für ETFs von Ihrem Konto abgezogen wird. Sie wird immer für das vorhergehende Jahr berechnet. Das heißt, die Pauschale für 2024 zahlen Sie im Jahr 2025. Berechnet und abgezogen wird Sie im Januar. Die Abwicklung erfolgt über die Bank bzw. den Depotanbieter, bei dem Sie Ihr Depot haben. Das heißt, dieser zieht auch den Betrag bei Ihnen ein.
Alternativ können Sie für die Vorabpauschale für den ETF den Freistellungsauftrag nutzen und müssen diese so vielleicht gar nicht abführen. Das ist abhängig vom Gesamtwert Ihrer Wertpapiere.
Sie müssen die Vorabpauschale für ETFs in der Steuererklärung angeben. Dementsprechend ist es gut für Sie zu wissen, welche ETFs überhaupt unter die Vorgaben für die Pauschale fallen.
Wichtig zu wissen: Die Vorabpauschale greift auch dann, wenn Sie sich für einen ETF entscheiden, der sich aus einer ausländischen Fondauflegung zusammenstellt. Unabhängig bei der Berechnung ist der Fondssitz. Stattdessen kommt es darauf an, wo Sie als Trader Ihren Hauptwohnsitz haben.
Kein Trader zahlt gern von seinen Kapitalerträgen Geld an den Staat. Wir haben daher für Sie geprüft, ob es Möglichkeiten gibt, die Vorabpauschale zu reduzieren oder sogar ganz zu umgehen. Dabei sind wir auf die folgenden Optionen gestoßen:
Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass Sie mit einem Freistellungsauftrag Ihrem Depotanbieter die Information geben, dass dieser den Sparerpauschbetrag berücksichtigen soll. Um diesen zu überschreiten sind relativ hohe Kapitalerträge notwendig. Bei hohen Kapitalerträgen werden diese um den Sparerpauschbetrag reduziert.
Bei jeder Kapitalanlage gibt es ein gewisses Risiko. Gerade bei der Investition in Wertpapiere ist es möglich, dass Sie Verluste schreiben. Mit einer Verlustbescheinigung können Sie diese mit Gewinnen verrechnen. Dadurch reduziert sich auch die Vorabpauschale. Allerdings müssen die Verluste auch in der Steuererklärung angegeben werden, damit eine Gegenrechnung möglich ist.
Gerade der Freistellungsauftrag ist also ein wichtiger Punkt, wenn es darum geht, die Vorabpauschale zu reduzieren.
Die Vorabpauschale wird im Januar von Ihrem Verrechnungskonto eingezogen. Sollten Sie nicht ausreichend Guthaben auf dem Konto haben, zeigen sich unterschiedliche Auswirkungen. Dürfen Sie mit Ihrem Konto ins Minus gehen, fallen vor allem Verzugszinsen oder Dispozinsen an. Können Sie nicht ins Minus gehen, meldet der Depotanbieter, dass er die Vorabpauschale nicht einziehen konnte und gibt die Info an das Finanzamt weiter. In dem Fall wird die Pauschale mit der nächsten Steuerklärung fällig.
Hören Sie das erste Mal von der Vorabpauschale für ETFs, ist das möglicherweise verwirrend. Häufig wird sie gleichgestellt mit der Abgeltungssteuer, das ist jedoch nicht korrekt. Sie müssen Sie Vorabpauschale für den ETF in der Steuererklärung angeben. Sie wird als Basis für die Abgeltungssteuer genutzt. Die Berechnung ist abhängig von mehreren Faktoren, daher können keine allgemeingültigen Werte angegeben werden. Berücksichtigen Sie, dass die Vorabpauschale im Januar des folgenden Jahres von Ihrem Verrechnungskonto abgezogen wird.
Für die meisten ETFs fällt eine Vorabpauschale an. Die Höhe ist abhängig vom aktuellen Wert sowie der Wertsteigerung des ETFs.
Haben Sie beim Depotanbieter einen Freistellungsauftrag eingerichtet und liegt der zu erwartende Gewinn unter dem Pauschbetrag, wird keine Vorabpauschale berechnet.
Nein, es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Punkte, auch wenn beide mit der Steuer in Verbindung stehen. Die Vorabpauschale bildet die Grundlage für die Kapitalertragssteuer.

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