Panorama

In Kliniken und Heimen Bundestag beschließt Teilimpfpflicht

Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes, die auch die Zustimmung des Bundesrats erhielt, bringt weitreichende Änderungen für die deutsche Corona-Politik mit sich. Wer in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen arbeitet, muss künftig geimpft oder genesen sein. Auch für die Gastronomie spielt die Novelle eine Rolle.

Der Bundestag hat Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die Novelle regelt insbesondere die Impfpflicht für das Personal von Altenheimen und Krankenhäusern sowie die Möglichkeit zur Schließung gastronomischer Einrichtungen. Anschließend stimmte auch der Bundesrat zu und machte damit unter anderem die Teilimpfpflicht für Gesundheitspersonal zur beschlossenen Sache.

Was hat es mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf sich?

Zum Schutz besonders gefährdeter Gruppen müssen all jene geimpft oder genesen sein, die in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen tätig sind. Die Pflicht gilt auch für Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden. Erfasst von der Regelung sind außerdem Tageskliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste oder sozialpädiatrische Zentren.

Für bestehende und bis zum 15. März 2022 geschlossene Tätigkeitsverhältnisse müssen die Nachweise bis zu diesem Datum vorgelegt werden. Die Neueinstellung von Personal, das weder geimpft noch genesen ist, wäre danach nicht mehr möglich. Eine Ausnahme von der Impfpflicht gibt es nur für jene, bei denen diese aus medizinischen Gründen nicht möglich ist - wenn ein entsprechendes Attest vorgelegt wird.

Wer darf künftig impfen?

Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen künftig auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Schulung.

Welche gastronomischen Einrichtungen dürfen geschlossen werden?

Der im Zuge der vorangegangenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes verkleinerte Maßnahmenkatalog wird wieder ausgeweitet. Künftig können alle gastronomischen Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wieder geschlossen werden. Betroffen sind davon neben Restaurants auch Bars, Clubs und Diskotheken. Auch Messen oder Kongresse können wieder untersagt werden.

Welche Übergangsregelung gibt es?

Im Zuge der vorhergehenden Gesetzesänderung war festgelegt worden, dass einschneidende Maßnahmen, die noch vor Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November angeordnet worden waren, bis zum 15. Dezember fortgelten können - auch wenn sie nach dem neuen Gesetz eigentlich nicht mehr möglich sind. Dazu gehören etwa auch Ausgangsbeschränkungen, wie sie nach dem alten Gesetz möglich waren. Um dies weiter aufrechterhalten zu können, wird die Übergangsfrist nun bis zum 15. Februar verlängert.

Welche Hilfen bekommen die Krankenhäuser?

Für in der Corona-Krise besonders belastete Krankenhäuser ist kurzfristig ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser vermieden werden, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben.

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Was gilt für Betriebsversammlungen?

Betriebsversammlungen und ähnliche Zusammenkünfte im Arbeitsleben können weiter virtuell abgehalten werden. Auch Versammlungen der leitenden Angestellten sowie Sitzungen der Einigungsstellen und der Heimarbeitsausschüsse sind damit per Video- oder Telefonkonferenz möglich. Dies gilt bis zum 19. März 2022, kann aber abermals verlängert werden.

Quelle: ntv.de, mbe/AFP

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