Sexueller Missbrauch Entschädigung nach vielen Jahren
03.05.2012, 12:11 UhrLaut Opferentschädigungsgesetz haben Missbrauchte auch Jahre nach der Tat noch Anspruch auf Entschädigung, gibt die Deutsche Anwaltsauskunft bekannt.

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Wer als Kind oder Jugendlicher sexuell durch den Vater missbraucht worden ist, kann bei einer psychischen Erkrankung Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz verlangen. Dies gilt auch noch nach Jahren. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, wie die Deutsche Anwaltsauskunft mitteilt.
Der Fall: Eine Frau war zwischen 1965 und 1972 von ihrem Vater fortlaufend sexuell missbraucht worden. Sie habe regelmäßig im elterlichen Schlafzimmer zum Mittagsschlaf zum Vater ins Bett gemusst, um dort sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Für das Gericht stand dieser Sachverhalt nach den Aussagen der Klägerin sowie der Mutter und Schwester fest. Der Vater habe den Missbrauch gegenüber der Mutter auch zugegeben, als diese ihn einmal darauf angesprochen habe.
Das Urteil: Mit ihrer Klage auf Opferentschädigung hatte die Frau Erfolg. Dass der Antrag erst im Jahr 2006 gestellt wurde, obwohl die Frau bereits seit ihrem 19. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung stehe, lasse keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage zu, befanden die Richter. Die schwer traumatisierte Patientin habe erst im Rahmen einer entsprechenden Therapie die Teil-Amnesie überwinden können, die das Geschehen im elterlichen Schlafzimmer betreffe.
Der Umstand, dass der Vater und die Klägerin im Bett von der als Zeugin vernommenen Schwester nur angezogen, wenn auch "eng verkeilt" erblickt worden und dass das Waschen der Brüste während des Badevorgangs erfolgt sei, lasse entgegen der Auffassung des Beklagten einen sexuellen Missbrauch nicht entfallen.
An der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Mutter und der Schwester der Klägerin bestünden keine Zweifel. Beide hätten zwar erst viele Jahre nach Beendigung des sexuellen Missbrauchs durch den Tod des Vaters diese Vorgänge bestätigt. Doch hätten beide glaubhaft bekundet, aus Scham über die Verhältnisse in der Familie und das eigene Versagen der Klägerin gegenüber geschwiegen zu haben. Erst jetzt sei es ihnen selbst möglich gewesen, über die Angelegenheit zu sprechen, auch, um das eigene Gewissen zu erleichtern. Eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bedurfte es deshalb nicht, es sei ureigene Aufgabe des Gerichts, die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zu beurteilen, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen würden, die dem entgegenstünden.
Quelle: ntv.de, dpa