Panorama

Sex mit dem BruderGehörnter Gatte zahlt fürs Kind

05.12.2008, 13:31 Uhr

Wenn eine Frau mit ihrem Mann – aber auch mit dessen Zwillingsbruder – schläft, gibt es wegen der Gleichheit des Erbguts keine Möglichkeit, einen Nachweis der Vaterschaft zu führen.

Zwillinge haben es oft nicht leicht: Im konkreten Fall war eine Ehefrau aus Nordrhein-Westfalen mit dem Zwillingsbruder ihres Mannes fremdgegangen. Weil das Erbgut der beiden Männer gleich ist und DNA-Tests keinen Aufschluss geben können, muss der Ehemann aus dem Raum Soest jetzt die Vaterschaft für das möglicherweise aus einem Seitensprung entstandene Kind übernehmen, entschied das Oberlandesgericht in Hamm in zweiter Instanz (9 UF 132/05). Ein Sprecher bestätigte entsprechende Medienberichte.

Es gebe keine Möglichkeit, einen Nachweis zu führen, dass das Kind nicht von ihm stammt, urteilte das Oberlandesgericht. Medizinische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind vom Zwillingsbruder stammt, bei exakt 50 Prozent liegt.

Die Ehefrau des Klägers hatte zugegeben, in der Empfängniszeit 1998 sowohl mit ihrem Mann als auch mit dessen Zwillingsbruder Sex gehabt zu haben - häufiger aber mit dem Bruder. Diese Tatsache reichte dem Gericht nicht aus. Es sei allein aus der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs nicht mit hinreichender Sicherheit zu schließen, dass der Zwillingsbruder der Vater des inzwischen zehn Jahre alten Kindes ist. Damit müsse der Ehemann die Vaterschaft übernehmen, weil er zur fraglichen Zeit mit der Kindsmutter verheiratet war.