Panorama

Gericht untersagt "Performance" Hundetötung ist keine Kunst

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Welpen erwürgen als künstlerischer Akt ist verboten.

(Foto: picture-alliance / dpa)

Es hätte ein nachdenklicher Abend werden sollen in einem Spandauer Theater in Berlin. Eine Künstlerin wollte Hunde erwürgen, um damit gegen das Erwürgen von Hunden zu protestieren. Ein Gericht untersagt den Spuk mit dem Hinweis auf das Tierschutzgesetz, das über der Kunst steht. Die Künstlerin darf dagegen klagen.

Das grausame Töten von Hundewelpen fällt weder unter die Freiheit der Kunst, noch ist es als Protest zulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin. In dem Eilbeschluss bestätigte das Gericht das Verbot einer "Performance" in Berlin-Spandau, auf der zwei Welpen erdrosselt werden sollten.

Die Künstlerin, die gegen das Verbot des Bezirksamts geklagt hatte, wollte am Montag die "Performance" mit dem Titel "Der Tod als Metamorphose" in einem Spandauer Theater abhalten. Laut Gericht sollten nach einer Meditation zwei Welpen mit Kabelbindern getötet werden. Mit der provokanten Aktion wollte die Künstlerin demnach darauf hinweisen, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungsschwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden.

Kein "vernünftiger Grund" vorhanden

Die Künstlerin hatte den Abgaben zufolge argumentiert, dass Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gerechtfertigt seien, weil das Grundgesetz "Kunstfreiheit vorbehaltlos garantiere". Das sah das Verwaltungsgericht anders: Nach dem Tierschutzgesetz dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, heißt es in dem Beschluss. Zudem sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien.

Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen sei auch unter Berücksichtigung der Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen, entschied das Gericht weiter. Die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung stelle einen gravierenden Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes im Grundgesetz dar. Gegen den Beschluss kann die Künstlerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erheben.

Quelle: ntv.de, dpa/AFP

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