Panorama

Gäfgen als FolteropferTeilerfolg für Kindermörder

01.06.2010, 11:22 Uhr

Der Mörder des elfjährigen Jakob von Metzler erreicht einen Teilerfolg vor dem Menschenrechtsgericht in Straßburg. Deutschland verstieß mit der Gewaltandrohung gegen Gäfgen gegen das Folterverbot, so das Urteil. Zugleich schließen die Richter ein neues Verfahren in Deutschland aus.

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Gäfgen kannte von Metzler persönlich. (Archivbild von 2003) (Foto: picture alliance / dpa)

Der Kindermörder Magnus Gäfgen hat einen Teilerfolg mit seiner Folterbeschwerde gegen Deutschland erreicht. Mit der Gewaltandrohung gegen Gäfgen bei der Fahndung nach einem entführten Kind habe Deutschland gegen das Folterverbot der Menschenrechtskonvention verstoßen, befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

"Die Drohungen gegen den Täter waren schwerwiegend genug, um als unmenschliche Behandlung im Sinn von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu gelten", hieß es in der Urteilsbegründung. Die Richter äußerten sich nicht über ein Schmerzensgeld für Gäfgen, forderten Deutschland aber auf, das nationale Schmerzensgeldverfahren "zügig zu beenden".

Gleichzeitig schlossen die Richter eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Deutschland aus, weil der Prozess gegen Gäfgen fair gewesen sei. Der 35-Jährige hatte vor fast acht Jahren den Frankfurter Bankierssohn Jakob von Metzler entführt und ermordet. Dafür verbüßt der ehemalige Jura-Student Gäfgen im hessischen Schwalmstadt eine lebenslange Haftstrafe. Mit seiner Klage wollte er eine Neuauflage seines Prozesses erreichen.

Entsetzliche Tat

Gäfgen hatte im September 2002 den Frankfurter Bankierssohn Jakob von Metzler entführt und ermordet. Die Polizei hatte damals in dem Glauben, der Junge sei noch lebendig, Gäfgen mit Folter gedroht, falls er das Versteck des Jungen nicht preisgibt. Daraufhin führte Gäfgen die Polizei zum Tatort, Jakob von Metzler war zu diesem Zeitpunkt bereits tot. Für die Tat wurde Gäfgen zu lebenslanger Haft verurteilt. Der Mörder war bereits vor zwei Jahren mit einer Grundrechtsbeschwerde in Straßburg und mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Gäfgen hatte Deutschland Verstöße gegen das Folterverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgeworfen. Die Folterdrohung habe ihn traumatisiert und ihm seelischen Schaden zugefügt. Außerdem machte der 35-Jährige einen Verstoß gegen das Grundrecht auf einen fairen Prozess geltend, weil die unter Folterandrohung erhaltenen Beweismittel, darunter die Leiche des Kindes und Spuren von Autoreifen, im Prozess gegen ihn verwendet worden seien.

Quelle: dpa