Politik

War der Auftritt strafbar? Böhmermann-Schmähgedicht ist keine Satire

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"Im Vordergrund stand die Effekthascherei durch die Herabwürdigung Erdogans".

(Foto: imago/STAR-MEDIA)

Wäre Jan Böhmermanns Schmähgedicht Satire, dann wäre die Entfernung des Beitrages durch das ZDF nicht in Einklang zu bringen mit der Meinungs- und Pressefreiheit. Doch dem ist nicht so.

Satire kann Kunst sein, muss es aber nicht. Zunächst stellt sich die Frage, ob Böhmermanns Auftritt als satirischer Beitrag angesehen werden kann. Oberflächlich betrachtet lässt sich dies so hinbiegen, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass eine Gesamtbetrachtung des Auftritts eine mehrdeutige Interpretation des Auftritts und der Äußerungen zuließe.

Der Grundsatz der Gesamtbetrachtung soll sicherstellen, dass überspitzte Formulierungen und Übertreibungen nicht untersagt werden können, wenn es sich dabei um Kunst bzw. Satire handelt. Aber: Diese Gesamtbetrachtung darf auch nicht dazu führen, den Schutz der Persönlichkeitsrechte auszuschalten.

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Karsten Gulden ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei "Gulden Röttger".

Nun könnte man argumentieren, dass Böhmermann Aufklärung betreiben wollte, in dem er einen Vergleich ziehen wollte zwischen zulässigen Äußerungen und dem unzulässigen Schmähgedicht, das er als solches auch betitelt. Übertreibungen und überspitzte Formulierungen sind im Rahmen einer Satire ja dann auch gewollt. Fraglich ist, ob sämtliche Äußerungen Böhmermanns nur als Übertreibungen formuliert werden können oder ob es sich dabei um strafbare Beleidigungen handelt.

Das Problem: Der gesamte Auftritt konzentrierte sich auf das Gedicht. Alles andere war nur Geplänkel – ein Deckmantel mit der Aufschrift: "Das ist Satire." Das reicht nicht aus, um die verbale Komplettentgleisung zu rechtfertigen. Im Vordergrund stand die Effekthascherei durch die Herabwürdigung Erdogans. Das ist keine Kunst und somit auch keine Satire. Die Kunstfreiheit endet nämlich dort, wo die Schmähkritik beginnt. Selbst innerhalb der Kunst sind Beleidigungen möglich.

Vorliegend stehen allein die Formalbeleidigungen im Vordergrund – sowohl bei den Zuschauern als auch bei den Medien, die hierüber berichten. Der Großteil der verwendeten Begrifflichkeiten in dem Gedicht sind Formalbeleidigungen, aus denen sich selbstständige Herabwürdigungen Erdogans ergeben. Dies wurde zumindest billigend in Kauf genommen, was zu einer Strafbarkeit Böhmermanns führen kann. Hier muss er sich erklären.

Böhmermann hätte durch leichte Umformulierungen den Schutzbereich der Satire wahren können, dies hat er entweder bewusst oder fahrlässig nicht getan. Im Vordergrund stehen die einzelnen Begrifflichkeiten des Gedichts, die den Rest der Sendung in den Schatten stellen. Letzten Endes führt das Gedicht zu einer Verletzung des Kernbereichs menschlicher Ehre.

Würde man sich das Schmähgedicht hinweg denken, dann bliebe von dem Auftritt nichts mehr übrig, was auch Quote hätte machen können. Inhaltsleere. Aus diesem Grund kann von Kunst und Satire keine Rede sein. Böhmermann könnte sich also tatsächlich strafbar gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft muss im Rahmen der Strafanzeige Erdogans gegen Böhmermann dieser Frage nachgehen.  

Karsten Gulden ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei "Gulden Röttger".

Quelle: ntv.de

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